So etwas kann sich die Privatklägerin 1 nicht derart schnell aus den Fingern gesogen und zuerst für den Chat mit I.________ und dann auch noch für die folgenden Befragungen zu Recht gelegt haben. Die Verteidigung machte geltend, die Chatnachricht an I.________ widerspreche den späteren Schilderungen der Privatklägerin 1 bei der Polizei und Staatsanwaltschaft betreffend die Anzahl Männer, welche sie im Auto festgehalten und ausgezogen hätten. Aus diesem Grund seien die Aussagen der Privatklägerin 1 nicht glaubhaft.