lebsch no; hey». Die beiden Frauen schrieben dann hin und her und die Privatklägerin 1 schilderte während dem (mit Unterbrüchen) mehrere Stunden andauernden Chat (ab 13:33 Uhr bis 18:20 Uhr!) im Detail die Vergewaltigungserlebnisse (p. 493 f.). Auch über das weitere Vorgehen wie den Gang zur Polizei und zum Frauenarzt, dem Nicht- Duschen-Dürfen wegen der Gefahr der Spurenverwischung und dem Fehlen im «J.________» (schulische Institution) wurde geschrieben. I.________ sprach