die Privatklägerin 1 konnte gestützt auf die Versprechungen der Privatklägerin 2 vielmehr davon ausgehen, dass sie – ohne eine entsprechende Gegenleistung erbringen zu müssen – eingeladen wird. Ebenfalls ersichtlich ist aus den Chatnachrichten, dass die Privatklägerin 1 bereits zu diesem Zeitpunkt fast keinen Akku mehr hatte (pag. 492) und dass sie sich in einer gewissen Zwangslage befand, weil sie keinen Zug mehr nach Hause hatte (pag. 491). Eindrücklich ist sodann der Chat zwischen der Privatklägerin 1 und ihrer Freundin I.________.