Aus dem Chat zwischen den beiden Privatklägerinnen (pag. 468 ff. bzw. pag. 490 ff.) geht hervor, dass die Privatklägerin 1 von Beginn weg offenlegte, dass sie kein Geld für den Ausgang in Bern habe und dass die Privatklägerin 2 ihr hierauf versicherte, ihr Kollege werde für sie beide bezahlen. Diese Tatsache spricht gegen die vom Beschuldigten vorgebrachte Variante «Sex gegen Geld»; die Privatklägerin 1 konnte gestützt auf die Versprechungen der Privatklägerin 2 vielmehr davon ausgehen, dass sie – ohne eine entsprechende Gegenleistung erbringen zu müssen – eingeladen wird.