Jedenfalls kann daraus nichts betreffend die vorliegend zu beurteilenden Vorwürfe abgeleitet werden. Wesentlich ist hingegen, dass mittels rückwirkender Überwachung der Rufnummern des Beschuldigten die Kontakte mit der Privatklägerin 2 für den fraglichen Tag/Abend und die jeweiligen Antennenstandorte festgestellt werden konnten (pag. 429 f.). Diese Auswertungen (K.________ – Q.________ – R.________) stehen im Einklang mit den Aussagen der beiden Privatklägerinnen über den zeitlichen/örtlichen Verlauf des fraglichen Abends/der fraglichen Nacht, insbesondere damit, dass sie vom Beschuldigten in Thun abgeholt worden seien. Aus dem Chat zwischen den beiden Privatklägerinnen (pag.