13 Ergänzend hält die Kammer Folgendes fest: Dass der Beschuldigte nicht bereit war, der Polizei seine Adresse bekanntzugeben, das Telefongespräch beendete und zur Einvernahme nicht erschien, erstaunt angesichts der Tatsache, dass er sich in der Schweiz illegal aufgehalten hat, nicht. Jedenfalls kann daraus nichts betreffend die vorliegend zu beurteilenden Vorwürfe abgeleitet werden.