Dasselbe gilt für die fehlenden Verletzungen im Intimbereich der Privatklägerin 1. So geht aus dem Bericht des Instituts für Rechtsmedizin Bern (IRM) klar hervor, dass weder das Fehlen von genetischen Spuren einer männlichen Person, noch von genitalen Verletzungen den von der Privatklägerin 1 geltend gemachten Geschlechtsverkehr ausschliessen (pag. 123). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das IRM Gutachten die Aussage der Privatklägerin 1, wonach sie etwa eine Woche vor dem Vorfall nicht gekifft habe (pag. 271 Z. 476 ff.), bestätigt. Es gibt einzig Hinweise für einen länger zurückliegenden Cannabiskonsum (pag.