750 und pag. 752). Entgegen der Auffassung der Verteidigung kann aus dem Umstand, dass bei der gynäkologischen Untersuchung der Privatklägerin 1 kein genetisches Profil einer männlichen Person nachgewiesen werden konnte, nichts zugunsten des Beschuldigten abgeleitet werden. Sowohl ein Eindringen des Beschuldigten mit dem Penis als auch mit dem Finger in die Vagina der Privatklägerin 1 ist möglich, ohne dass dabei zwingend hätten Spuren hinterlassen werden müssen. Dasselbe gilt für die fehlenden Verletzungen im Intimbereich der Privatklägerin 1.