Die von der Vorinstanz gestellten Beweisfragen behalten mithin ihre Gültigkeit auch im oberinstanzlichen Verfahren (pag. 747 f.): «In Bezug auf D.________: 1. Zu was für sexuelle Handlungen kam es auf der Fahrt von Thun nach Bern zwischen D.________ und A.________ bzw. kam es auch zu vaginalem Eindringen? 2. Erfolgten die sexuellen Kontakte (gegebenenfalls einschliesslich Geschlechtsverkehr) einvernehmlich, oder hat sich D.________, als es über das Küssen hinaus gegangen ist, gegen die sexuellen Handlungen seitens von A.________ überhaupt begonnen zu wehren und wenn ja wie, wie stark/heftig und wie lange?