8. Bestrittenes Geschehen Der Beschuldigte machte auch vor oberer Instanz geltend, die sexuellen Kontakte mit der Privatklägerin 1 auf der Fahrt von Thun nach Bern bzw. beim Zwischenhalt seien allesamt einvernehmlich gewesen und zu einem vaginalen Eindringen sei es nie gekommen. Die Privatklägerin 1 habe freiwillig bzw. gegen Geld mitgemacht (pag. 924 f.). Betreffend die Privatklägerin 2 will der Beschuldigte an den (versuchten) sexuellen Übergriffen durch seine Kollegen nicht beteiligt gewesen sein (pag. 922 f.). Die von der Vorinstanz gestellten Beweisfragen behalten mithin ihre Gültigkeit auch im oberinstanzlichen Verfahren (pag.