924 Z. 41 ff.). Weiter ist aufgrund der (neuen!) Aussagen des Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung nicht mehr bestritten, dass die Privatklägerin 2 bei der Fahrt von Bern in die Westschweiz mit dabei war und dass es dabei zu (mindestens teilweise unfreiwilligen) sexuellen Handlungen kam (pag. 922 Z. 8 ff.). Er gibt weiter zu, Druck auf die Privatklägerin 2 ausgeübt und sie am Bein über den Kleidern angefasst zu haben (pag. 924 Z. 11 und pag. 927 Z. 18 ff.).