11 nen. Die Privatklägerin 2 und der Beschuldigte hatten erstmals fünf Tage vor dem Vorfall auf Facebook Kontakt. Unbestritten ist auch vor oberer Instanz, dass es zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 1 zu sexuellen Handlungen gekommen ist. Dies bestätigte der Beschuldigte anlässlich seiner oberinstanzlichen Befragung. Die Privatklägerin habe seinen Penis im Mund gehabt und er habe sie sowohl an der Brust als auch «unten» berührt, er habe ihr aber nicht den Finger «reingetan» (pag. 924 Z. 41 ff.).