Es geht dabei aber klar darum, dass er in der Schweiz nie über eine Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit verfügte. Bezüglich der Privatklägerin 2 ist festzuhalten, dass diese selbstverständlich nicht nur Albanisch, sondern auch Berndeutsch versteht und spricht. Betreffend das Rahmengeschehen wesentlich und deshalb noch einmal hervorzuheben erscheint der Kammer insbesondere der Umstand, dass sich alle Beteiligten nicht gut kannten. Die beiden Privatklägerinnen lernten sich nicht lange vor dem Vorfall (gemäss der Privatklägerin 1 ca. zwei bis drei Monate; pag. 252 Z. 73) ken-