7. Unbestrittenes (Rahmen-)Geschehen Auch auf die Ausführungen der Vorinstanz unter dem Titel «Unbestrittenes (Rah- men-)Geschehen» (pag. 745 ff.) kann grundsätzlich verwiesen werden. Ergänzend und präzisierend ist zu den Beteiligten Folgendes nachzutragen: Beim Beschuldigten wurde bei der Umschreibung seiner früheren AuG-Widerhandlungen aus der Anklageschrift fälschlicherweise der Ausdruck «Berufsausübungsbewilligung» übernommen. Es geht dabei aber klar darum, dass er in der Schweiz nie über eine Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit verfügte.