Es wäre dem Beschuldigten ohne weiteres möglich gewesen, diese Informationen schon viel früher bekannt zu geben. Weiter hat sich die Ausgangslage für die Beweiswürdigung im oberinstanzlichen Verfahren im Vergleich zu jener vor der Vorinstanz verändert. So bestreitet der Beschuldigte plötzlich nicht mehr, dass die Privatklägerin 2 mit nach Lausanne gefahren ist und dass es dabei zu (auch ungewollten) sexuellen Handlungen kam (nachfolgend Ziff. 10.2). Daneben haben sich die objektiven Beweismittel aufgrund der vollständigen Übersetzung der Chatnachrichten ebenfalls noch weiter verdichtet (nachfolgend Ziff.