Anders als während des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Beschuldigte zudem nun vor oberer Instanz die Namen der mutmasslichen Mittäter genannt (pag. 924 Z. 26 ff.). Aus dem Umstand, dass er im vorliegenden Strafverfahren als Einziger zur Rechenschaft gezogen wird, kann er dennoch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er hat es sich insbesondere selber zuzuschreiben, dass die weiteren Beteiligten erst so spät bekannt geworden sind. Es wäre dem Beschuldigten ohne weiteres möglich gewesen, diese Informationen schon viel früher bekannt zu geben.