6. Vorbemerkungen Die Vorinstanz stellte ihren Erwägungen unter dem Titel «Vorbemerkungen» einige bemerkenswerte und durchaus zutreffende Überlegungen zur Spezialität des vorliegenden Falles voran (pag. 743 ff.). Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz jedoch, soweit sie betreffend die Privatklägerin 2 von erheblich beschränkten kognitiven Fähigkeiten ausgeht (vgl. dazu die nachfolgenden Ausführungen in Ziff. 10.3). Anders als während des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Beschuldigte zudem nun vor oberer Instanz die Namen der mutmasslichen Mittäter genannt (pag.