10 auf deren Aussagen abzustellen, sei nicht zulässig. Werde auf ein Glaubwürdigkeitsgutachten verzichtet, könne dem Beschuldigten gestützt auf diese Aussagen kein strafrechtlicher Vorwurf gemacht werden. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen unter Ziff. 4 hiervor verwiesen werden. Die Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens über die Privatklägerin 2 war zu keinem Zeitpunkt notwendig. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung