Hinzu kommt, dass die wesentlichen Aussagen der Privatklägerinnen dem Beschuldigten – in Form von Vorhalten während seiner eigenen Befragung – ohnehin übersetzt wurden. Er war mithin jederzeit über die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe informiert und konnte sich bestens dagegen verteidigen. Entgegen der Vorbringen der Verteidigung liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Rechtsanwältin B.________ rügte weiter, das Vorgehen der Vorinstanz, trotz der Feststellung, die Privatklägerin 2 leide an geistigen Einschränkungen, unbesehen