Gemäss der Rechtsprechung zur EMRK besteht grundsätzlich Anspruch auf Übersetzung aller Schriftstücke und mündlicher Äusserungen, auf deren Verständnis der Beschuldigte angewiesen ist, um in den Genuss eines fairen Verfahrens zu kommen. Dabei ist es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Sache des Beschuldigten bzw. seines Verteidigers, entsprechende Anträge auf Übersetzung von wichtig erscheinenden Teilen des Strafprozesses geltend zu machen. Ein pauschaler Grundrechtsanspruch auf Simultanübersetzung der ganzen Hauptverhandlung, der von Amtes wegen durchzusetzen wäre, besteht nicht (BSK StPO I-URWYLER, N. 8 zu Art. 68 StPO).