So sieht Art. 68 Abs. 2 StPO einzig vor, dass der beschuldigten Person in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis gebracht wird. Gemäss der Rechtsprechung zur EMRK besteht grundsätzlich Anspruch auf Übersetzung aller Schriftstücke und mündlicher Äusserungen, auf deren Verständnis der Beschuldigte angewiesen ist, um in den Genuss eines fairen Verfahrens zu kommen.