II. Formelle Rügen Im Rahmen der oberinstanzlichen Verhandlung rügte Rechtsanwältin B.________ zwei formelle Mängel. Soweit sie geltend machte, im Verfahren vor der Vorinstanz seien die Aussagen der Privatklägerinnen nicht übersetzt worden und der Beschuldigte habe deshalb gar nicht mitbekommen, was die beiden ausgesagt hätten, ist ihr Folgendes entgegen zu halten: Es besteht grundsätzlich kein Anspruch der beschuldigten Person auf umfassende Übersetzung sämtlicher Verfahrenshandlungen. So sieht Art.