Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung angebrachte Würdigungsvorbehalt hinsichtlich Ziff. 4 der Anklageschrift (evtl. versuchte sexuelle Nötigung und nicht bloss versuchte Vergewaltigung z.N. der Privatklägerin 2; pag. 704) auch oberinstanzlich gilt.