9 Profils und der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. IV. 2. und 3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und der sich anders als im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils präsentierenden Haftsituation des Beschuldigten (Ziff. IV. 1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). In Bezug auf die angefochtenen Punkte verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot gemäss Art.