I. 5.1. und 5.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Zu überprüfen sind demgegenüber die Schuldsprüche wegen Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung und (teilweisen) Versuchs dazu, Drohung und sexueller Belästigung (Ziff. I. 1. – 4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Sanktion samt Kos- ten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. 1, 2 und 3 des Sanktionenpunkts bzw. Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie der Zivilpunkt (Ziff. III. 1. – 3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Neu zu verfügen ist hinsichtlich des DNA-