5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 16. November 2016 wurde vom Beschuldigten nur in Teilen angefochten. Nach Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) überprüft die Kammer das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Nicht angefochten und demzufolge in Rechtskraft erwachsen ist der Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20; Ziff. I. 5.1. und 5.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).