Dies war indes nicht notwendig. Während der oberinstanzlichen Verhandlung beauftragte die Kammer den bereits anwesenden Übersetzer mit der integralen Übersetzung des in den Akten bereits vorhandenen Chatverkehrs zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 2 zwischen dem 6. Juni 2015 um 15:08 Uhr und dem 10. Juni um 17:58 Uhr (pag. 455 bis pag. 467). Den Parteien wurde je eine Kopie des übersetzten Chatverkehrs (pag. 939 bis pag. 951) ausgehändigt. Weiter wurden der Beschuldigte sowie die beiden Privatklägerinnen anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung noch einmal eingehend zur Person und zur Sache befragt (Privatklägerin 1 pag.