908 f.). Zur Begründung führte der Präsident insbesondere aus, für die Kammer sei aufgrund der Akten klar, dass sich die Privatklägerin 2 sehr wohl adäquat ausdrücken könne. Es handle sich vorliegend nicht um einen Fall, in welchem gemäss Praxis des Bundesgerichts ein Glaubwürdigkeitsgutachten einzuholen sei. Die Kammer behalte sich jedoch vor, je nach Eindruck, welchen sie von der Privatklägerin 2 während der Befragung gewinne, auf diesen Beschluss zurückzukommen. Dies war indes nicht notwendig.