4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurde über den Beschuldigten ein Führungsbericht der JVA Thorberg, datierend vom 4. Oktober 2017, eingeholt (pag. 902 ff.) und den Parteien zugestellt. Der Beweisergänzungsantrag von Rechtsanwältin B.________ während der oberinstanzlichen Verhandlung, wonach über die Privatklägerin 2 ein Glaubwürdigkeitsgutachten zu erstellen und das Verfahren bis zum Vorliegen dieses Gutachtens zu sistieren sei, wurde mit Beschluss der Kammer abgewiesen (pag. 908 f.).