3. Das amtliche Honorar sei gemäss eingereichter Kostennote festzusetzen.» 3.4 Privatklägerin 2 Rechtsanwältin G.________ stellte und begründete für die Privatklägerin 2 folgende Anträge (pag. 365) «Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 16. November 2016 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ schuldig gesprochen wurde der Widerhandlung gegen das AuG, mehrfach begangen 1. in der Zeit vom 3. Juli 2015 - 16. Januar 2016 in Genf und anderswo durch rechtswidrigen Aufenthalt;