und er sei gestützt hierauf sowie aufgrund des rechtskräftigen Schuldspruchs in Anwendung von Art. 22, 30, 40, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 106, 180 Abs. 1, 190 Abs. 1, 198, 200 StGB; Art. 115 Abs. 1 lit. b und c AuG; Art. 426 ff. StPO III. zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 51 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersu- chungs- und Sicherheitshaft von 367 Tagen und mit vorzeitigem Strafantritt am 17.01.2017; 2. zu einer Busse von CHF 200.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen);