3. Der Beschuldigte sei bezüglich der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer (rechtskräftige Ziff. 1. Ziff. 5 des vorinstanzlichen Urteils) schuldig zu sprechen und hierfür mit 180 Tagessätzen à CHF 30.00 zu bestrafen. 4. Dem Beschuldigten sei eine Entschädigung zuzusprechen, wobei die Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.»