III.1. und 2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Mit Schreiben vom 13. Februar 2017 gab Rechtsanwältin B.________ bekannt, dass sie ab sofort die Interessen des Beschuldigten vertrete (pag. 842). Antragsgemäss wurden ihr umgehend die Verfahrensakten zur Einsichtnahme zugestellt. Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft als auch die Strafund Zivilklägerin 1 (nachfolgend: Privatklägerin 1) und die Straf- und Zivilklägerin 2 (nachfolgend: Privatklägerin 2) verzichteten mit jeweiligen Schreiben vom 15., 22. bzw. 27. Februar 2017 auf die Geltendmachung von Nichteintretensgründen sowie