2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, damals noch vertreten durch Fürsprecher C.________, am 22. November 2016 form- und fristgerecht Berufung an (pag. 810). Mit Berufungserklärung vom 6. Februar 2017 (pag. 834 f.) beschränkte Fürsprecher C.________ die Berufung auf die Schuldsprüche wegen Vergewaltigung, mehrfacher, teilweise versuchter sexueller Nötigung, Drohung und sexueller Belästigung (Ziff. I.1.-4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie hinsichtlich des Strafmasses und der Genugtuungsansprüche (Ziff. III.1. und 2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).