und in Anwendung der Art. 22, 30, 40, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 106, 180 Abs. 1, 189 Abs. 1, 190 Abs. 1, 198, 200 StGB; Art. 115 Abs. 1 lit. b und c AuG; Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 51 Monaten. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft (vom 16.01.2016 bis am 16.11.2016) von 306 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt.