Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 17 51 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 26. Oktober 2017 Besetzung Oberrichter Aebi (Präsident i.V.), Obergerichtssuppleantin Koch, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiberin Eggli Verfahrensbeteiligte A.________ privat verteidigt durch Rechtsanwältin B.________ (amtlich vertreten durch Fürsprecher C.________) Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern und D.________ amtlich vertreten durch Rechtsanwältin E.________ Straf- und Zivilklägerin 1 und F.________ amtlich vertreten durch Rechtsanwältin G.________ Straf- und Zivilklägerin 2 Gegenstand Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, sexuelle Belästigung, etc. Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 16. November 2016 (PEN 16 415) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland hat mit Urteil vom 16. November 2016 Fol- gendes erkannt: I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Vergewaltigung, begangen vor/in Bern z.N. von D.________ (Ziff. 3 AKS); 2. der sexuellen Nötigung, mehrfach begangen, teilweise Versuch dazu 2.1. auf der Fahrt von Thun nach Bern z.N. von D.________ (Ziff. 1 AKS); 2.2. auf der Fahrt von Thun nach Bern anlässlich des Zwischenstopps z.N. von D.________ (Ziff. 3 AKS); 2.3. auf der Fahrt von Bern nach Genf/Lausanne z.N. von F.________ (Versuch; Ziff. 4 AKS); 3. der Drohung, begangen an einem unbekannten Ort in der Region Genf/Lausanne z.N. von F.________; 4. der sexuellen Belästigung, begangen auf der Fahrt von Thun nach Bern z.N. von F.________; alles begangen am 07.06.2015; 5. der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer, mehrfach begangen 5.1. in der Zeit vom 03.07.2015 bis 16.01.2016 in Genf und anderswo durch rechtswidri- gen Aufenthalt; 5.2. in der Zeit vom 20.01.2015 bis 31.12.2015 in Genf oder anderswo durch Ausüben ei- ner nicht bewilligten Arbeitstätigkeit; und in Anwendung der Art. 22, 30, 40, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 106, 180 Abs. 1, 189 Abs. 1, 190 Abs. 1, 198, 200 StGB; Art. 115 Abs. 1 lit. b und c AuG; Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 51 Monaten. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft (vom 16.01.2016 bis am 16.11.2016) von 306 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt. 2 3. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 21‘950.00 und Auslagen von CHF 5‘993.90, insgesamt bestimmt auf CHF 27‘943.90 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Gebühren der Untersuchung CHF 8'350.00 persönliche Gebühren der Untersuchung CHF 1'600.00 Gebühren Staatsanwalt Auftritt an HV CHF 1'000.00 Gebühren des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 11'000.00 Total CHF 21'950.00 Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Auslagen Staatsanwaltschaft CHF 5'893.90 Kanzleiauslagen Gericht CHF 100.00 Total CHF 5'993.90 II. 1. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürsprecher C.________ werden wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 69.00 200.00 CHF 13'800.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 383.80 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 14'183.80 CHF 1'134.70 Übersetzerkosten ohne MWST CHF 520.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 15'838.50 volles Honorar CHF 17'250.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 383.80 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 17'633.80 CHF 1'410.70 Übersetzerkosten ohne MWSt CHF 520.00 Total CHF 19'564.50 nachforderbarer Betrag CHF 3'726.00 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher C.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 15‘838.50. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecher C.________ die Differenz von CHF 3‘726.00 zwischen der amtlichen Ent- schädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von D.________ durch Rechtsanwältin E.________ werden wie folgt bestimmt: 3 Stunden Satz amtliche Entschädigung 40.00 200.00 CHF 8'000.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 276.70 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 8'276.70 CHF 662.15 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 8'938.85 volles Honorar CHF 10'000.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 276.70 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 10'276.70 CHF 822.15 Total CHF 11'098.85 nachforderbarer Betrag CHF 2'160.00 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin E.________ für die unentgeltliche Rechtsvertre- tung von D.________ mit CHF 8‘938.85. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von D.________ verlangen, wenn er sich in günstigen wirt- schaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird verpflichtet, D.________ zuhanden von Rechtsanwältin E.________ als Dif- ferenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vol- len Honorar CHF 2‘160.00 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwältin E.________ hat in diesem Umfang gegenüber ihrer Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). 3. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von F.________ durch Rechtsanwältin G.________ werden wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 34.00 200.00 CHF 6'800.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 340.80 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 7'140.80 CHF 571.25 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7'712.05 volles Honorar CHF 8'500.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 340.80 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 8'840.80 CHF 707.25 Total CHF 9'548.05 nachforderbarer Betrag CHF 1'836.00 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin G.________ für die unentgeltliche Rechtsvertre- tung von F.________ mit CHF 7‘712.05. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von F.________ verlangen, wenn er sich in günstigen wirt- schaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird verpflichtet, F.________ zuhanden von Rechtsanwältin G.________ als Dif- ferenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vol- len Honorar CHF 1‘836.00 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwältin G.________ hat in diesem Umfang gegenüber ihrer Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). 4 III. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 49 OR sowie Art. 126 und 433 StPO weiter verur- teilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 12‘000.00 Genugtuung an die Privatklägerin D.________. Soweit weitergehend wird die Zivilklage abgewiesen. 2. Zur Bezahlung von CHF 8‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 07.06.2015 an die Privatklägerin F.________. Soweit weitergehend wird die Zivilklage abgewiesen. 3. Für den Zivilpunkt werden keine Verfahrenskosten ausgeschieden. IV. Weiter wird beschlossen: 1. A.________ wird in Sicherheitshaft belassen (Art. 231 Abs. 1 lit. a StPO). Vorbehältlich des vorherigen Eintritts der Rechtskraft des Urteils gilt die Sicherheitshaft bis zum Strafantritt, längstens jedoch bis am 16.02.2017 (s. separaten Beschluss). 2. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 3. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungs-dienstlicher Daten). Bereits am Tag nach der Urteilseröffnung, also am 17. November 2016, stellte sein damaliger amtlicher Verteidiger, Fürsprecher C.________, namens des Beschul- digten/Berufungsführers (nachfolgend: Beschuldigter) ein Gesuch um vorzeitigen Strafantritt, welches vom erstinstanzlichen Verfahrensleiter mit Verfügung vom 21. November 2016 gutgeheissen wurde (pag. 807 ff.). Der Beschuldigte konnte die Strafe am 17. Januar 2017 vorzeitig antreten. Er befindet sich seither in der JVA Thorberg (pag. 826 ff.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, damals noch vertreten durch Für- sprecher C.________, am 22. November 2016 form- und fristgerecht Berufung an (pag. 810). Mit Berufungserklärung vom 6. Februar 2017 (pag. 834 f.) beschränkte Fürsprecher C.________ die Berufung auf die Schuldsprüche wegen Vergewalti- gung, mehrfacher, teilweise versuchter sexueller Nötigung, Drohung und sexueller Belästigung (Ziff. I.1.-4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie hinsichtlich des Strafmasses und der Genugtuungsansprüche (Ziff. III.1. und 2. des erstinstanz- lichen Urteilsdispositivs). Mit Schreiben vom 13. Februar 2017 gab Rechtsanwältin B.________ bekannt, dass sie ab sofort die Interessen des Beschuldigten vertrete (pag. 842). Antragsgemäss wurden ihr umgehend die Verfahrensakten zur Ein- sichtnahme zugestellt. Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft als auch die Straf- und Zivilklägerin 1 (nachfolgend: Privatklägerin 1) und die Straf- und Zivilklägerin 2 (nachfolgend: Privatklägerin 2) verzichteten mit jeweiligen Schreiben vom 15., 22. bzw. 27. Februar 2017 auf die Geltendmachung von Nichteintretensgründen sowie 5 auf das Erheben einer Anschlussberufung (pag. 845 ff.). Mit Verfügung vom 7. April 2017 gab der Verfahrensleiter den Parteien davon Kenntnis, dass der Beschuldigte neu privat durch Rechtsanwältin B.________ verteidigt werde und stellte das Man- dat des bisherigen amtlichen Verteidigers, Fürsprecher C.________, per sofort ein (pag. 872 f.). Die Parteien wurden zur Berufungsverhandlung auf den 24. Oktober 2017 vorgela- den. Die mündliche Urteilseröffnung fand am 26. Oktober 2017 statt. 3. Anträge der Parteien 3.1 Beschuldigter Rechtsanwältin B.________ stellte und begründete für den Beschuldigten folgende Anträge (pag. 953): «1. 1.1. Das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 16.11.2016 (PEN 16 415 UVG) sei bezüg- lich Ziff. I. Ziffern 1.-4. aufzuheben. 1.2 Der Beschuldigte sei diesbezüglich von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. 2.1 Das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 16.11.2016 (PEN 16 415 UVG) sei bezüglich Ziff. III. Ziffern 1. und 2. aufzuheben. 2.2 Auf die Genugtuungsansprüche sei infolge Freispruch nicht einzutreten bzw. diese seien abzuweisen. 3. Der Beschuldigte sei bezüglich der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer (rechtskräftige Ziff. 1. Ziff. 5 des vorinstanzlichen Urteils) schuldig zu sprechen und hierfür mit 180 Tagessätzen à CHF 30.00 zu bestrafen. 4. Dem Beschuldigten sei eine Entschädigung zuzusprechen, wobei die Höhe in das Ermessen des Ge- richts gestellt wird. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.» 3.2 Generalstaatsanwaltschaft Staatsanwältin H.________ stellte und begründete für die Generalstaatsanwalt- schaft folgende Anträge (pag. 958 f.): «I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegial- gericht in Dreierbesetzung) vom 16. November 2016 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich des 6 Schuldspruchs wegen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz, mehrfach begangen durch rechtswidrigen Aufenthalt und Ausübung einer nicht bewilligten Arbeitstätigkeit. II. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. der Vergewaltigung, begangen am 07.06.2015 vor/in Bern z.N. von D.________ (Ziff. 3 AKS); 2. der sexuellen Nötigung, mehrfach begangen am 07.06.2015, teilweise Versuch dazu 2.1 auf der Fahrt von Thun nach Bern z.N. von D.________ (Ziff. 1 AKS); 2.2. auf der Fahrt von Thun nach Bern anlässlich des Zwischenstopps z.N. von D.________ (Ziff. 3 AKS); 2.3 auf der Fahrt von Bern nach Genf/Lausanne z.N. von F.________ (Versuch, Ziff. 4 AKS); 3. der Drohung, begangen am 07.06.2015 an einem unbekannten Ort in der Region Genf/Lausanne z.N. von F.________ (Ziff. 5 AKS); 4. der sexuellen Belästigung, begangen am 07.06.2015 auf der Fahrt von Thun nach Bern z.N. von F.________ (Ziff. 2 AKS). und er sei gestützt hierauf sowie aufgrund des rechtskräftigen Schuldspruchs in Anwendung von Art. 22, 30, 40, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 106, 180 Abs. 1, 190 Abs. 1, 198, 200 StGB; Art. 115 Abs. 1 lit. b und c AuG; Art. 426 ff. StPO III. zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 51 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersu- chungs- und Sicherheitshaft von 367 Tagen und mit vorzeitigem Strafantritt am 17.01.2017; 2. zu einer Busse von CHF 200.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen); 3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). IV. Im Weitern sei zu verfügen: 1. A.________ sei zurück in den vorzeitigen Strafvollzug zu schicken. 2. Die Honorare der amtlichen Vertreterinnen seien gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 3. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profis (PCN-Nr. ________) sei nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 4. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sei nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Da- ten).» 7 3.3 Privatklägerin 1 Für die Privatklägerin 1 stellte und begründete Rechtsanwältin E.________ Fol- gendes (pag. 934): «1. Die Teilberufung des Beschuldigten betreffend die Widerhandlungen zum Nachteil der Privat- klägerin D.________ sei vollumfänglich abzuweisen. Das Urteil des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 16. November 2016 sei diesbezüglich zu bestätigen. 2. Sämtliche Verfahrens- und Parteikosten des erst- und oberinstanzlichen Verfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. 3. Das amtliche Honorar sei gemäss eingereichter Kostennote festzusetzen.» 3.4 Privatklägerin 2 Rechtsanwältin G.________ stellte und begründete für die Privatklägerin 2 folgen- de Anträge (pag. 365) «Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 16. November 2016 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ schuldig gesprochen wurde der Widerhandlung gegen das AuG, mehrfach begangen 1. in der Zeit vom 3. Juli 2015 - 16. Januar 2016 in Genf und anderswo durch rechtswidrigen Auf- enthalt; 2. in der Zeit vom 20. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 in Genf und anderswo durch Ausüben einer nicht bewilligten Arbeitstätigkeit; A.________ sei schuldig zu erklären 1. der sexuellen Nötigung (Versuch) begangen am 7. Juni 2015 auf der Fahrt von Bern nach Genf/Lausanne, zN. von F.________; 2. der Drohung, begangen am 7. Juni 2015 an einem unbekannten Ort in der Region Genf/Lausanne, z.N. von F.________; 3. der sexuellen Belästigung, begangen am 7. Juni 2015 auf der Fahrt von Thun nach Bern, z.N. von F.________; und er sei zu verurteilen 1. zu einer angemessenen Strafe; 2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten; 3. zur Bezahlung einer Genugtuung in Höhe von CHF 8‘000.00, nebst Zins von 5% seit dem 6. Juni 2015 an F.________; 4. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Parteikosten von F.________ (im Straf- und Zi- vilpunkt). 8 des Weiteren sei das erst- und oberinstanzliche Honorar für die amtliche Anwältin gemäss Kostennoten festzuset- zen.» 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurde über den Beschuldigten ein Führungsbericht der JVA Thorberg, datierend vom 4. Oktober 2017, eingeholt (pag. 902 ff.) und den Parteien zugestellt. Der Beweisergänzungsantrag von Rechtsanwältin B.________ während der obe- rinstanzlichen Verhandlung, wonach über die Privatklägerin 2 ein Glaubwürdig- keitsgutachten zu erstellen und das Verfahren bis zum Vorliegen dieses Gutach- tens zu sistieren sei, wurde mit Beschluss der Kammer abgewiesen (pag. 908 f.). Zur Begründung führte der Präsident insbesondere aus, für die Kammer sei auf- grund der Akten klar, dass sich die Privatklägerin 2 sehr wohl adäquat ausdrücken könne. Es handle sich vorliegend nicht um einen Fall, in welchem gemäss Praxis des Bundesgerichts ein Glaubwürdigkeitsgutachten einzuholen sei. Die Kammer behalte sich jedoch vor, je nach Eindruck, welchen sie von der Privatklägerin 2 während der Befragung gewinne, auf diesen Beschluss zurückzukommen. Dies war indes nicht notwendig. Während der oberinstanzlichen Verhandlung beauftragte die Kammer den bereits anwesenden Übersetzer mit der integralen Übersetzung des in den Akten bereits vorhandenen Chatverkehrs zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 2 zwischen dem 6. Juni 2015 um 15:08 Uhr und dem 10. Juni um 17:58 Uhr (pag. 455 bis pag. 467). Den Parteien wurde je eine Kopie des übersetzten Chat- verkehrs (pag. 939 bis pag. 951) ausgehändigt. Weiter wurden der Beschuldigte sowie die beiden Privatklägerinnen anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung noch einmal eingehend zur Person und zur Sache befragt (Privatklägerin 1 pag. 910 ff.; Privatklägerin 2 pag. 915 ff.; Beschuldigter pag. 921 ff.). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 16. November 2016 wurde vom Beschuldigten nur in Teilen angefochten. Nach Art. 404 Abs. 1 der Schweize- rischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) überprüft die Kammer das erstin- stanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Nicht angefochten und demzu- folge in Rechtskraft erwachsen ist der Schuldspruch wegen mehrfacher Wider- handlungen gegen das Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20; Ziff. I. 5.1. und 5.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Zu über- prüfen sind demgegenüber die Schuldsprüche wegen Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung und (teilweisen) Versuchs dazu, Drohung und sexueller Belästi- gung (Ziff. I. 1. – 4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Sanktion samt Kos- ten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. 1, 2 und 3 des Sanktionenpunkts bzw. Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie der Zivilpunkt (Ziff. III. 1. – 3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Neu zu verfügen ist hinsichtlich des DNA- 9 Profils und der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. IV. 2. und 3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und der sich anders als im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils präsentierenden Haftsituation des Beschuldigten (Ziff. IV. 1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). In Bezug auf die angefochtenen Punkte verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung angebrachte Würdigungsvorbehalt hinsichtlich Ziff. 4 der Ankla- geschrift (evtl. versuchte sexuelle Nötigung und nicht bloss versuchte Vergewalti- gung z.N. der Privatklägerin 2; pag. 704) auch oberinstanzlich gilt. II. Formelle Rügen Im Rahmen der oberinstanzlichen Verhandlung rügte Rechtsanwältin B.________ zwei formelle Mängel. Soweit sie geltend machte, im Verfahren vor der Vorinstanz seien die Aussagen der Privatklägerinnen nicht übersetzt worden und der Beschul- digte habe deshalb gar nicht mitbekommen, was die beiden ausgesagt hätten, ist ihr Folgendes entgegen zu halten: Es besteht grundsätzlich kein Anspruch der be- schuldigten Person auf umfassende Übersetzung sämtlicher Verfahrenshandlun- gen. So sieht Art. 68 Abs. 2 StPO einzig vor, dass der beschuldigten Person in ei- ner ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis gebracht wird. Gemäss der Rechtsprechung zur EMRK besteht grundsätzlich Anspruch auf Über- setzung aller Schriftstücke und mündlicher Äusserungen, auf deren Verständnis der Beschuldigte angewiesen ist, um in den Genuss eines fairen Verfahrens zu kommen. Dabei ist es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Sache des Be- schuldigten bzw. seines Verteidigers, entsprechende Anträge auf Übersetzung von wichtig erscheinenden Teilen des Strafprozesses geltend zu machen. Ein pauscha- ler Grundrechtsanspruch auf Simultanübersetzung der ganzen Hauptverhandlung, der von Amtes wegen durchzusetzen wäre, besteht nicht (BSK StPO I-URWYLER, N. 8 zu Art. 68 StPO). Vorliegend war der Beschuldigte bereits vor erster Instanz amtlich verteidigt. Weder er noch sein amtlicher Verteidiger verlangten je die vollumfängliche Übersetzung der Einvernahmen der beiden Privatklägerinnen. Folglich kann der Beschuldigten auch zum heutigen Zeitpunkt nichts aus dem Umstand ableiten, dass eine solche Übersetzung nicht stattgefunden hat. Hinzu kommt, dass die wesentlichen Aussa- gen der Privatklägerinnen dem Beschuldigten – in Form von Vorhalten während seiner eigenen Befragung – ohnehin übersetzt wurden. Er war mithin jederzeit über die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe informiert und konnte sich bestens dage- gen verteidigen. Entgegen der Vorbringen der Verteidigung liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Rechtsanwältin B.________ rügte weiter, das Vorgehen der Vorinstanz, trotz der Feststellung, die Privatklägerin 2 leide an geistigen Einschränkungen, unbesehen 10 auf deren Aussagen abzustellen, sei nicht zulässig. Werde auf ein Glaubwürdig- keitsgutachten verzichtet, könne dem Beschuldigten gestützt auf diese Aussagen kein strafrechtlicher Vorwurf gemacht werden. Diesbezüglich kann auf die Aus- führungen unter Ziff. 4 hiervor verwiesen werden. Die Einholung eines Glaubwür- digkeitsgutachtens über die Privatklägerin 2 war zu keinem Zeitpunkt notwendig. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorbemerkungen Die Vorinstanz stellte ihren Erwägungen unter dem Titel «Vorbemerkungen» einige bemerkenswerte und durchaus zutreffende Überlegungen zur Spezialität des vor- liegenden Falles voran (pag. 743 ff.). Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz jedoch, soweit sie betreffend die Privat- klägerin 2 von erheblich beschränkten kognitiven Fähigkeiten ausgeht (vgl. dazu die nachfolgenden Ausführungen in Ziff. 10.3). Anders als während des erstinstanz- lichen Verfahrens hat der Beschuldigte zudem nun vor oberer Instanz die Namen der mutmasslichen Mittäter genannt (pag. 924 Z. 26 ff.). Aus dem Umstand, dass er im vorliegenden Strafverfahren als Einziger zur Rechenschaft gezogen wird, kann er dennoch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er hat es sich insbesondere selber zuzuschreiben, dass die weiteren Beteiligten erst so spät bekannt geworden sind. Es wäre dem Beschuldigten ohne weiteres möglich gewesen, diese Informati- onen schon viel früher bekannt zu geben. Weiter hat sich die Ausgangslage für die Beweiswürdigung im oberinstanzlichen Verfahren im Vergleich zu jener vor der Vorinstanz verändert. So bestreitet der Be- schuldigte plötzlich nicht mehr, dass die Privatklägerin 2 mit nach Lausanne gefah- ren ist und dass es dabei zu (auch ungewollten) sexuellen Handlungen kam (nach- folgend Ziff. 10.2). Daneben haben sich die objektiven Beweismittel aufgrund der vollständigen Übersetzung der Chatnachrichten ebenfalls noch weiter verdichtet (nachfolgend Ziff. 9.2). Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass sich die Be- weislage in oberer Instanz noch klarer darstellt als im erstinstanzlichen Verfahren. 7. Unbestrittenes (Rahmen-)Geschehen Auch auf die Ausführungen der Vorinstanz unter dem Titel «Unbestrittenes (Rah- men-)Geschehen» (pag. 745 ff.) kann grundsätzlich verwiesen werden. Ergänzend und präzisierend ist zu den Beteiligten Folgendes nachzutragen: Beim Beschuldig- ten wurde bei der Umschreibung seiner früheren AuG-Widerhandlungen aus der Anklageschrift fälschlicherweise der Ausdruck «Berufsausübungsbewilligung» übernommen. Es geht dabei aber klar darum, dass er in der Schweiz nie über eine Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit verfügte. Bezüglich der Privatklä- gerin 2 ist festzuhalten, dass diese selbstverständlich nicht nur Albanisch, sondern auch Berndeutsch versteht und spricht. Betreffend das Rahmengeschehen wesentlich und deshalb noch einmal hervorzu- heben erscheint der Kammer insbesondere der Umstand, dass sich alle Beteiligten nicht gut kannten. Die beiden Privatklägerinnen lernten sich nicht lange vor dem Vorfall (gemäss der Privatklägerin 1 ca. zwei bis drei Monate; pag. 252 Z. 73) ken- 11 nen. Die Privatklägerin 2 und der Beschuldigte hatten erstmals fünf Tage vor dem Vorfall auf Facebook Kontakt. Unbestritten ist auch vor oberer Instanz, dass es zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 1 zu sexuellen Handlungen gekommen ist. Dies bestätigte der Beschuldigte anlässlich seiner oberinstanzlichen Befragung. Die Privatklägerin ha- be seinen Penis im Mund gehabt und er habe sie sowohl an der Brust als auch «unten» berührt, er habe ihr aber nicht den Finger «reingetan» (pag. 924 Z. 41 ff.). Weiter ist aufgrund der (neuen!) Aussagen des Beschuldigten anlässlich der obe- rinstanzlichen Verhandlung nicht mehr bestritten, dass die Privatklägerin 2 bei der Fahrt von Bern in die Westschweiz mit dabei war und dass es dabei zu (mindes- tens teilweise unfreiwilligen) sexuellen Handlungen kam (pag. 922 Z. 8 ff.). Er gibt weiter zu, Druck auf die Privatklägerin 2 ausgeübt und sie am Bein über den Klei- dern angefasst zu haben (pag. 924 Z. 11 und pag. 927 Z. 18 ff.). 8. Bestrittenes Geschehen Der Beschuldigte machte auch vor oberer Instanz geltend, die sexuellen Kontakte mit der Privatklägerin 1 auf der Fahrt von Thun nach Bern bzw. beim Zwischenhalt seien allesamt einvernehmlich gewesen und zu einem vaginalen Eindringen sei es nie gekommen. Die Privatklägerin 1 habe freiwillig bzw. gegen Geld mitgemacht (pag. 924 f.). Betreffend die Privatklägerin 2 will der Beschuldigte an den (versuch- ten) sexuellen Übergriffen durch seine Kollegen nicht beteiligt gewesen sein (pag. 922 f.). Die von der Vorinstanz gestellten Beweisfragen behalten mithin ihre Gültigkeit auch im oberinstanzlichen Verfahren (pag. 747 f.): «In Bezug auf D.________: 1. Zu was für sexuelle Handlungen kam es auf der Fahrt von Thun nach Bern zwischen D.________ und A.________ bzw. kam es auch zu vaginalem Eindringen? 2. Erfolgten die sexuellen Kontakte (gegebenenfalls einschliesslich Geschlechtsverkehr) einver- nehmlich, oder hat sich D.________, als es über das Küssen hinaus gegangen ist, gegen die sexuellen Handlungen seitens von A.________ überhaupt begonnen zu wehren und wenn ja wie, wie stark/heftig und wie lange? 3. War dieses sich zur Wehr setzen für den Beschuldigten erkennbar und musste er es als ernst zu nehmendes NEIN (verbal und körperlich) erfassen? 4. Hat sich der Beschuldigte über dieses NEIN hinweggesetzt, namentlich indem er ihre verbalen Äusserungen ignoriert und den körperlichen Widerstand mit Gewalt gebrochen hat? Und ge- gebenenfalls inwiefern? In Bezug auf F.________: 1. Kam es überhaupt und gegebenenfalls zu was für sexuelle Handlungen kam es auf der Fahrt von Thun nach Bern zwischen A.________ und F.________? Erfolgten die sexuellen Kontak- te/Berührungen einvernehmlich oder gegen den Willen von F.________? 12 2. Kam es überhaupt und gegebenenfalls zu was für sexuelle Handlungen kam es auf der Fahrt von Bern nach Genf zwischen A.________ (und seinen mitfahrenden Kollegen) und F.________? 3. Erfolgten die sexuellen Kontakte einvernehmlich oder hat sich F.________ dagegen gewehrt und gesetztenfalls wie, wie stark/heftig und wie lange? 4. War dieses sich zur Wehr setzen für den Beschuldigten (und seine Kollegen) erkennbar und musste er (bzw. diese) es als ernst zu nehmendes NEIN (verbal und körperlich) erfassen? 5. Hat sich der Beschuldigte (und seine Kollegen) über dieses NEIN hinweggesetzt, namentlich indem er (bzw. diese) ihre verbalen Äusserungen ignoriert und den körperlichen Widerstand mit Gewalt gebrochen hat (bzw. haben)? Und gegebenenfalls inwiefern? 6. Kann rechtsgenügend nachgewiesen werden, dass sich der Beschuldigte am 07.06.2015 ge- genüber F.________ dahingehend geäussert hat, dass sie „drunter käme“ wenn sie zur Polizei gehe. Und gegebenenfalls wie wurde diese Äusserung von F.________ aufgefasst?» 9. Objektive Beweismittel 9.1 Rechtsmedizinisches Gutachten und Rapport Kriminaltechnischer Dienst (KTD) Was die Vorinstanz zum rechtsmedizinischen Gutachten (pag. 119 ff.) und zum KTD-Rapport (pag. 124 ff.), insbesondere auch zu den daraus zu ziehenden Schlüssen, ausgeführt hat, ist richtig. Es kann an dieser Stelle auf das erstinstanz- liche Motiv verwiesen werden (pag. 750 und pag. 752). Entgegen der Auffassung der Verteidigung kann aus dem Umstand, dass bei der gynäkologischen Untersuchung der Privatklägerin 1 kein genetisches Profil einer männlichen Person nachgewiesen werden konnte, nichts zugunsten des Beschul- digten abgeleitet werden. Sowohl ein Eindringen des Beschuldigten mit dem Penis als auch mit dem Finger in die Vagina der Privatklägerin 1 ist möglich, ohne dass dabei zwingend hätten Spuren hinterlassen werden müssen. Dasselbe gilt für die fehlenden Verletzungen im Intimbereich der Privatklägerin 1. So geht aus dem Be- richt des Instituts für Rechtsmedizin Bern (IRM) klar hervor, dass weder das Fehlen von genetischen Spuren einer männlichen Person, noch von genitalen Verletzun- gen den von der Privatklägerin 1 geltend gemachten Geschlechtsverkehr aussch- liessen (pag. 123). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das IRM Gutachten die Aussage der Pri- vatklägerin 1, wonach sie etwa eine Woche vor dem Vorfall nicht gekifft habe (pag. 271 Z. 476 ff.), bestätigt. Es gibt einzig Hinweise für einen länger zurücklie- genden Cannabiskonsum (pag. 122). 9.2 Überwachungsmassnahmen resp. rückwirkende Auswertung der Mobiltele- fone der Parteien Auch betreffend die getroffenen Überwachungsmassnahmen resp. rückwirkende Auswertung der Mobiltelefone der Parteien kann vorab auf das von der Vorinstanz Ausgeführte verwiesen werden (pag. 751 f.). 13 Ergänzend hält die Kammer Folgendes fest: Dass der Beschuldigte nicht bereit war, der Polizei seine Adresse bekanntzugeben, das Telefongespräch beendete und zur Einvernahme nicht erschien, erstaunt angesichts der Tatsache, dass er sich in der Schweiz illegal aufgehalten hat, nicht. Jedenfalls kann daraus nichts be- treffend die vorliegend zu beurteilenden Vorwürfe abgeleitet werden. Wesentlich ist hingegen, dass mittels rückwirkender Überwachung der Rufnummern des Be- schuldigten die Kontakte mit der Privatklägerin 2 für den fraglichen Tag/Abend und die jeweiligen Antennenstandorte festgestellt werden konnten (pag. 429 f.). Diese Auswertungen (K.________ – Q.________ – R.________) stehen im Einklang mit den Aussagen der beiden Privatklägerinnen über den zeitlichen/örtlichen Verlauf des fraglichen Abends/der fraglichen Nacht, insbesondere damit, dass sie vom Be- schuldigten in Thun abgeholt worden seien. Aus dem Chat zwischen den beiden Privatklägerinnen (pag. 468 ff. bzw. pag. 490 ff.) geht hervor, dass die Privatklägerin 1 von Beginn weg offenlegte, dass sie kein Geld für den Ausgang in Bern habe und dass die Privatklägerin 2 ihr hier- auf versicherte, ihr Kollege werde für sie beide bezahlen. Diese Tatsache spricht gegen die vom Beschuldigten vorgebrachte Variante «Sex gegen Geld»; die Pri- vatklägerin 1 konnte gestützt auf die Versprechungen der Privatklägerin 2 vielmehr davon ausgehen, dass sie – ohne eine entsprechende Gegenleistung erbringen zu müssen – eingeladen wird. Ebenfalls ersichtlich ist aus den Chatnachrichten, dass die Privatklägerin 1 bereits zu diesem Zeitpunkt fast keinen Akku mehr hatte (pag. 492) und dass sie sich in einer gewissen Zwangslage befand, weil sie keinen Zug mehr nach Hause hatte (pag. 491). Eindrücklich ist sodann der Chat zwischen der Privatklägerin 1 und ihrer Freundin I.________. Dem Auszug aus dem WhatsApp-Chat ist zunächst zu ent- nehmen, dass die Privatklägerin 1 ihrer Freundin am Sonntag 7. Juni 2015 um 2:27 Uhr schrieb : «I.________, duuu muesh mer helfee; Ii het nii selle gahh; Bin etz vergwaltiigt wor- dee; Ech chaa nöm; Ii weiss ned wonii bii u ha ksii akuu mee». Morgens um 9:38 Uhr schrieb dann I.________: «was?!» und dann um 13:33 Uhr «D.________; lebsch no; hey». Die beiden Frauen schrieben dann hin und her und die Privatklägerin 1 schilderte während dem (mit Unterbrüchen) mehrere Stunden andauernden Chat (ab 13:33 Uhr bis 18:20 Uhr!) im Detail die Vergewaltigungserlebnisse (p. 493 f.). Auch über das weitere Vorgehen wie den Gang zur Polizei und zum Frauenarzt, dem Nicht- Duschen-Dürfen wegen der Gefahr der Spurenverwischung und dem Fehlen im «J.________» (schulische Institution) wurde geschrieben. I.________ sprach zu- dem von benötigter psychischer Unterstützung und Schmerzensgeld, das die Pri- vatklägerin sicher zu Gute habe. Dieser Chat erweist sich insbesondere für die Feststellung des Motivs der Privat- klägerin 1 zur Anzeigeerstattung sowie betreffend dem Ablauf der Geschehnisse als aufschlussreich. So geht daraus zweifelsfrei hervor, dass die Privatklägerin 1 die Vergewaltigungsvorwürfe nicht etwa aus finanziellen Gründen erfand. Die Mög- lichkeit einer Genugtuung war nämlich nicht ihre Idee. Es war I.________, die be- merkte, dass der Privatklägerin 1 für die Schmerzen und die psychischen Beein- trächtigungen Geld zustehen müsse. Auch musste die Privatklägerin 1 zuerst da- von überzeugt werden, überhaupt zu Polizei zu gehen. Wie durcheinander die Pri- 14 vatklägerin 1 am Tag nach dem Vorfall war, zeigt sich zudem daran, dass sie das Geschehene überhaupt nicht mehr richtig einordnen konnte. So fragte sie: «Dass geiit under vergwaltigung oder??; Well ech chas gad nomm ishetzt i ii weiss erlii gseit au gad nid wiee demit umgah». Weiter deckt sich der in den Textnachrichten geschilderte Ablauf im Wesentlichen mit den späteren Aussagen der Privatklägerin 1 bei Polizei und Staatsanwaltschaft und weist viele Realitätskriterien auf: Die Chat-Schilderungen (pag. 493 ff.) sind lebendig-spontan, die Privatklägerin zeigt darin Gefühlsregungen (Erstaunen, Wut [auch über sich selber], Verzweiflung) mit Ausdrücken wie mehr- fach «omg»; «so ebis hanii wüük noo nie erlebt das het mis lebe zeestört den das werdii niemeh vergesse»; «und ech füehleee mech soo dreckiig mues morn zuum frauee artz»; «weiss gaar ned ebii morn i shuel sell»)und sie nimmt Bezug darauf, dass sie von ihrer Freundin I.________ ja vor der Privatklägerin 2 gewarnt worden sei: «omg du hesh so recht gha wie du denksh vo ere u so ii darf niemeh met dere henge wotii au im Moment nöm es het mii so zer- stört». All dies spricht klar für erlebnisbasierte Schilderungen. So etwas kann sich die Privatklägerin 1 nicht derart schnell aus den Fingern gesogen und zuerst für den Chat mit I.________ und dann auch noch für die folgenden Befragungen zu Recht gelegt haben. Die Verteidigung machte geltend, die Chatnachricht an I.________ widerspreche den späteren Schilderungen der Privatklägerin 1 bei der Polizei und Staatsanwalt- schaft betreffend die Anzahl Männer, welche sie im Auto festgehalten und ausge- zogen hätten. Aus diesem Grund seien die Aussagen der Privatklägerin 1 nicht glaubhaft. Tatsächlich haben in der im Chat geschilderten Version zwei Männer die Privatklägerin 1 im Auto festgehalten und ausgezogen (wobei nur einer im Auto geblieben ist und die Privatklägerin vergewaltigt hat, pag. 494). Bei der Polizei und Staatsanwaltschaft gab die Privatklägerin 1 dann jeweils an, nur eine Person sei mit ihr im Fahrzeug geblieben und habe sie ausgezogen (pag. 256 Z. 259 f.; pag. 284 Z. 97 f.). Dabei liegt aber nur auf den ersten Blick ein Widerspruch vor; aus den Einvernahmen geht nämlich hervor, dass die Privatklägerin 1 zwei unterschied- liche Phasen geschildert hat. In einer ersten Phase hätten tatsächlich zwei Männer, nämlich der Beschuldigte neben ihr, welcher später dann im Fahrzeug geblieben sei, und der Beifahrer vorne, die Privatklägerin belästigt und auszuziehen versucht (pag. 254 Z. 185 ff.; pag. 283 Z. 81 ff.). In einer zweiten Phase sei sie alleine mit dem Beschuldigten im Fahrzeug zurück geblieben, wobei es diesem dann gelun- gen sei, sie auszuziehen und zu vergewaltigen. Der Umstand an sich, dass sich diese Aussagen nicht zu 100 Prozent mit der im Chat geschilderten Version de- cken, vermag die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 1 jedenfalls nicht zu schmälern. Es ist vielmehr so, dass sich diese Unstimmigkeit wohl damit be- gründen lässt, dass die Privatklägerin 1 im Chat offensichtlich in möglichst kurzer Zeit möglichst viel sagen wollte; das Geschehene musste einfach raus. Zudem ist die Darstellung, dass es zeitweise zwei Männer waren, welche sie belästigt haben, gemäss ihren nachfolgenden Aussagen ja auch nicht falsch. Die Privatklägerin 1 unterliess es im Chat einfach, zwischen den zwei Phasen zu differenzieren. Anläss- lich ihrer mündlichen Befragungen blieb sie jedoch konsequent bei der gleichen Version, sodass dieser von der Verteidigung aufgedeckte, kleine Widerspruch un- wesentlich erscheint. Der Beschuldigte kann daraus nichts zu seinen Gunsten ab- leiten. 15 Soweit die Verteidigung geltend machte, die von der Privatklägerin 1 geschilderte Vergewaltigung durch den Beschuldigten könne in Wirklichkeit auch auf dem nach- folgenden Vorfall mit «Antonio» basieren, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Privat- klägerin 1 unterscheidet bereits im Chat klar zwischen den beiden Vorfällen, wel- che im Übrigen auch nichts miteinander zu tun haben. Inwiefern es sich dabei um ein und denselben Vorfall handeln soll, erhellt sich der Kammer nicht. Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung wurde der Chat zwischen dem Be- schuldigten und der Privatklägerin 2 im Zeitraum vom 6. Juni 2015 um 15:08 Uhr bis am 10. Juni 2015 um 17:58 Uhr vollständig übersetzt (pag. 939 ff; bisher lag nur eine schriftliche Übersetzung einzelner Nachrichten vor), wobei die beiden während diesem Zeitraum täglich in Kontakt standen. Aus dem Chat geht hervor, dass die Privatklägerin 2 die Tage nach dem Vorfall in Lausanne verbrachte und dass der Beschuldigte dies auch wusste. Der Beschuldigte schrieb immer wieder, die Privatklägerin 2 solle nach Hause gehen bzw. fragte, ob sie nach Hause ge- gangen sei. Die Privatklägerin erwiderte darauf jeweils, mit was sie denn gehen solle, sie habe ja kein Geld. Schliesslich wollte der Beschuldigte von der Privatklä- gerin 2 wissen, ob sie zur Polizei gegangen sei. Die Privatklägerin antwortete ihm darauf, dass er es dann selber sehen werde. Am 10. Juni 2015 schrieb die Privat- klägerin, sie sei jetzt im Zug nach Hause, was dazu passt, dass sie am selben Tag von der Polizei am Bahnhof in Bern angehalten werden konnte (pag. 92). Insge- samt untermauern die Chatnachrichten die Aussagen der Privatklägerin (und auch die neuesten Aussagen des Beschuldigten), wonach sie von den Männern am Tag nach dem Vorfall in Lausanne «ausgesetzt» wurde. 9.3 Fazit Die Vorinstanz hielt zu den objektiven Beweismitteln fest, diese seien «nachvoll- ziehbar, schlüssig-stimmig» und es könne auf die darin festgestellten Tatsachen beweiswürdigend abgestellt werden. Allerdings könne weder von den IRM- und KTD-Befunden noch den elektronischen Nachrichten her gesagt werden, ob es – soweit bestritten – tatsächlich zu sexuellen Handlungen gekommen sei und ob und inwiefern die beiden Privatklägerinnen durch Gewalt zu den sexuellen Handlungen genötigt worden seien bzw. inwieweit sie sich gewehrt hätten (pag. 752). Das ist insoweit zutreffend, als dass die objektiven Beweismittel aus rein spuren- technischer Sicht nicht weiter zu helfen vermögen und keine Rückschlüsse auf ei- nen genauen Tathergang zulassen. Hingegen ist für die Kammer der sehr detaillier- te und sich über mehrere Stunden hinziehende Chat mit I.________ (pag. 493 ff.) doch äusserst aufschlussreich. Die ganze Schilderung deckt sich nämlich nicht nur (in fast allen wesentlichen Punkten, vgl. dazu die Ausführungen in Ziff. 9.2 hiervor) mit den späteren Aussagen der Privatklägerin 1 zum Tatgeschehen, sondern im- poniert auch aufgrund der Interaktion, welche haufenweise Realitätskriterien auf- weist. Auch die beiden anderen Chatprotokolle (zwischen den Privatklägerinnen und zwischen der Privatklägerin 2 und dem Beschuldigten) sind aufschlussreich, bestätigen sie doch über weite Teile die späteren mündlichen Aussagen beider Pri- vatklägerinnen. 16 10. Subjektive Beweismittel Für die Kammer stehen bei den subjektiven Beweismitteln die Aussagen der Pri- vatklägerin 1 im Zentrum. Die Ausführungen dazu folgen deshalb im Unterschied zur Vorinstanz an erster Stelle (vor denjenigen des Beschuldigten und der Privat- klägerin 2). 10.1 Aussagen der Privatklägerin 1 samt Würdigung Die Privatklägerin 1 wurde mehrfach zu den von ihr erhobenen Vorwürfen einver- nommen (polizeiliche Einvernahme am 8. Juni 2015, pag. 250 ff., delegierte polizei- liche Einvernahmen am 12. Juni 2015, pag. 261 ff. und am 3. März 2016, pag. 288 ff.; staatsanwaltschaftliche Einvernahme am 20. November 2015, pag. 281 ff., erst- instanzliche Einvernahme am 14. November 2016 pag. 675 ff. sowie Einvernahme vor Obergericht am 24. Oktober 2017, pag. 910 ff.). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (pag. 758 ff.), sind die ersten Aussagen der Privatklägerin 1 vom 8. Juni 2015 detailliert, relativ tatnah und sie stehen zudem absolut in Einklang mit den – von der Kammer als sehr authentisch und erlebnisbasiert bezeichneten – (und eben noch tatnäheren) Schilderungen im Chatverkehr mit I.________ (vgl. Ziff. 9.2 hiervor). Die Vorinstanz hat dann etwas pauschal und ohne ihre Ausführungen an dieser Stelle mit entsprechenden Verweisen zu belegen festgehalten, die Privatklägerin 1 habe «nicht nur zum Rahmengeschehen, sondern auch zum Kerngeschehen (und damit strukturver- gleichend qualitativ gleichbleibend) nachvollziehbare, konstante (ohne stereotyp wiederzugeben) und im Wesentlichen deckungsgleiche, sehr detailliert-stimmige, sachliche Angaben gemacht, die nach der Undeutsch-Hypothese Ausdruck von selbst Erlebtem und so nicht erfindbar seien» (pag. 758) Und weiter (pag. 758): «Ihre Ausführungen imponieren durch die Schilderung von Aktion und Reaktion, Komplikationen, das Kerngeschehen wird mit bestimmten raum-zeitlichen Gegebenheiten verknüpft, eigene Gedanken/Eindrücke/Überlegungen werden geschildert, originelle Ausdrucksweisen sind mehrfach auszumachen, deliktstypische Schilderungen fehlen ebenso wenig, Unsicherhei- ten/Nichtwissen/Erinnerungslücken werden zugegeben ebenso wie die des eigenen unguten Gefühls beim Einsteigen ins Auto und insoweit damit zusammenhängend eine Naivität/Leichtsinn und das Eingestehen, dass man auch schon gegen Geld sexuelle Dienste verrichtet habe [und das von allem Anfang an! pag. 259 Z. 431 ff.]. Auch finden sich keine Übertreibungen/Aggravierungen, ebenso we- nig unnötige Belastungen des Beschuldigten, vielmehr übte sie sich in Selbstkritik/Selbstreflexion. Insgesamt sind in ihren Aussagen zahlreiche Realkennzeichen auszumachen. Auch sind ihre Aus- führungen ohne Weiteres in Einklang stehend mit den objektiven Befunden.» Klare und auch für die Kammer überzeugende Hinweise auf inhaltliche Realkenn- zeichen in den Aussagen der Privatklägerin einerseits bzw. umgekehrt auf das Fehlen von Anzeichen für eine Falschbezichtigung, Suggestion, Irrtum oder der- gleichen, finden sich indessen in den Ausführungen der Vorinstanz zu einzelnen Vorbringen der Verteidigung (pag. 759 ff.): «- In Anbetracht der gesamten Umstände ist nicht weiter verwunderlich, dass D.________ (wie auch F.________) zur Strecke und den einzelnen Anhalteorten keine näheren Angaben ma- chen konnte: Angesichts der geschilderten Verhältnisse versteht es sich von selbst, dass sie sich – zumal es Nacht war – bei den engen Platzverhältnissen und den Bedrängungen von der Seite und von vorne nicht noch gross die Strecke bzw. Örtlichkeiten merken konnte. Daran 17 vermag die Tatsache, dass sie sich in K.________ (Ortschaft) im Wohn- und Schulheim L.________ aufgehalten hat und diese Gegend kennen sollte, nichts zu ändern. - Auch wenn die Platzverhältnisse gerade in der Phase, als man zu viert auf den Rücksitzen war, ganz bestimmt eng waren, lässt sich nicht ernsthaft argumentieren, A.________ hätte nicht die Freiheiten/Möglichkeiten gehabt, sich derart sowohl gegenüber D.________ als auch F.________ zu verhalten bzw. er hätte gar vier Arme haben müssen. - Auch der Einwand, es sei widersprüchlich, wenn sie mal davon spreche, der Beschuldigte ha- be einen Finger in ihre Vagina „geben“ wollen, wie sie das ausdrückte, sie dann in anderen Einvernahmen davon spreche, er sei effektiv eingedrungen, vermag die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht in Zweifel zu ziehen: „Er versuchte mir auch seinen Finger in meine Scheide zu stossen. Dies gelang ihm. Obwohl ich mit meinem Gesäss immer hin und her bewegte“ (p. 255, Z. 235 ff.) oder: „Er versuchte die ganze Zeit, mir den Finger zu geben. … Er konnte auch eindringen“ (p. 267, Z. 260 resp. 273 f.). Und in der Hauptverhandlung sagte sie: „Er woll- te mir die ganze Zeit den Finger in die Vagina ‚geben‘…“ (S. 15, Z. 21 f.). Das sind im Gesam- ten betrachtet keine Widersprüche, ebenso wenig wenn sie bezüglich der Anzahl des Eindrin- gens mit dem Penis in ihre Scheide unterschiedliche Aussagen machte, sondern nachgerade Ausdruck eines nicht stereotypen Aussageverhaltens. - Auch die Umstände, dass D.________ nach dem ersten Halt wieder hinten ganz rechts Platz genommen und beim zweiten Halt nicht versucht hat zu schreien oder sonstwie auf sich auf- merksam zu machen (und nicht einmal flüchtenderweise den „Tatort“ verlassen hat), kann der Beschuldigte in Bezug auf die Intensität der Tatmittel nichts zu seinen Gunsten ableiten: Aus diesen „Unterlassungen“ kann ebenso wenig auf eine fehlende Chancenlosigkeit bzw. Wider- standsunfähigkeit geschlossen werden wie aus ihrer Schilderung „Ich machte dann eine An- deutung, dass ich mich aber vorher anziehen möchte, wenn ich ihm das mache. Er liess mich dann meine Unterhose und Hose anziehen“ (p. 257, Z. 312 ff.): D.________ war im Auto in den Händen von A.________ „gefangen“, daran vermag dieser Unterbruch nichts zu ändern, zumal sich die Kollegen des Beschuldigten und F.________ in ca. 10 m Distanz zum Auto be- funden haben. - „Ich habe ihn mit meinen Händen von mir weggestossen und auch mit meinen Füssen. Er wurde aber plötzlich richtig böse. Er packte mich an den Schultern und drückte mich nach un- ten. Er hielt mir auch meine Beine mit seinen Händen fest. Irgendeinmal hatte er mich so, dass er mich ‚figgen‘ konnte (p. 256, Z. 274 ff.). …Er war kniend vor mir und zog mein Gesäss ge- gen sich. Ich lag wie ein ‚Krüppel‘ in diesem Auto auf dem Rücksitz. Ich lag mit meinem Na- cken bzw. Kopf an der Hintertüre. Mit seinen Händen drückte er mir meine Beine auseinander“ (p. 256, Z. 295 ff.), „Er nahm mir meinen Kopf und drückte diesen gegen seinen Penis. … Er hielt mir meinen Kopf mit seinen Händen fest. So, dass ich gar nicht wegkonnte“ (p. 257, Z. 311 ff.), „Der links neben mir zog mich immer wieder hinein und sagte etwas auf Albanisch zu mir. Ich verstand es aber nicht, aber vermutlich sagte er mir, ich solle im Auto bleiben“ (p. 266, Z. 235 ff.), „Ja er drückte mich im Auto herunter, so dass ich auf dem Rücken lag. Ich wollte ihn mit den Beinen ‚schutten‘ dass er von mir weg geht. Dann hielt er meine Beine fest, damit ich ihn nicht mehr ‚schutten‘ konnte (p. 267, Z. 303 ff.). … Ich lag ja quasi in dem Auto, da er mich ‚abedrückt het‘. Nachher kniete er im Auto auf, er wollte mich irgendwie beruhigen. Dann eben hielt er meine Füsse fest (p. 268, Z. 310 ff.). … Ich konnte gar nicht mehr aufsitzen. Er drückte mich immer hinunter, damit ich nicht aufsitzen konnte. Er hatte mich so positioniert, dass ich wie gelähmt war“ (p. 268, Z. 317 ff.). …“ 18 Dies sind alles in allem eindrückliche, nachvollziehbar-glaubhafte Schilderungen einer Gewaltanwen- dung seitens von A.________ mit Blick auf die Frage der Widerstandsunfähigkeit bzw. Zumutbarkeit. Da kann nun nicht ernsthaft behauptet werden, D.________ habe nie von Gewalt im eigentlichen Sin- ne gesprochen. Damit einhergehend kann die Verteidigung auch nicht damit gehört werden, dass beim „Riesenstress“ bei dem allfälligen „Vergewaltigungsversuch“ in Verbindung mit dem vorerwähn- ten „Zeitfaktor“ schlicht kein als „Nötigung“ (im Sinne der Widerstandsunfähigkeit/Unzumutbarkeit) zu wertender Zustand bzw. die erforderliche Intensität des Einwirkens auf D.________ sei nicht gegeben gewesen. Es macht auch keinen Sinn (und A.________ hatte ja auch keine Erklärung dafür), weshalb D.________ über das Küssen hinausgehende sexuelle Handlungen einschliesslich Geschlechtsver- kehr abgelehnt haben soll, um dann quasi „freiwillig“ den Beschuldigten oral zu befriedigen. An dieser Beurteilung vermag ihre Aussage in der Hauptverhandlung am 14.11.2016: „Das habe ich natürlich nachher gemacht. So wie ich die Männer kenne, wusste ich, dass sie nachher Ruhe geben“ (S. 15, Z. 35 f.) nichts zu ändern. […] Es können nicht einzelne Beweismittel und Aussagen der Privatklägerin unter Ausblendung der Ge- samtwürdigung zerpflückt werden. Insgesamt sind die Aussagen von D.________ als sehr glaubhaft zu werten, stimmig-nachvollziehbar, frei von nennenswerten Widersprüchen/Unstimmigkeiten und letztlich auch absolut in Einklang mit dem persönlichen Eindruck, den das Gericht von ihr gewinnen konnte. Sie hat sehr sicher und überlegt, aber auch bestimmt ausgesagt. Schilderungen von gewissen Details sind sehr lebhaft und anschaulich beschrieben, insbesondere die Ausdrucksweise, dass sie wie ein „Krüppel“ im Auto gelegen sei mit dem Nacken an der Hintertüre. Gerade solche Details spre- chen für selbst Erlebtes. Insgesamt gesehen ist bei ihren Aussagen ein quantitativer Detailreichtum auszumachen. D.________ hat eine erhebliche Anzahl von Einzelheiten beschrieben, welche für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Aussagen von Bedeutung sind. Unter den Aspekt des Detailreichtums fallen z.B. Ortsangaben, Personen, die in verschiedener Hinsicht beschrieben werden, Abfolge von Handlungen Schritt für Schritt wiedergegeben werden, Gespräch wiedergegeben werden können etc. Sie konnte zwar in der Tat keine Ortsangabe machen, dafür konnte sie umso mehr zur Täterbeschreibung sagen. Dies ist durchaus nachvollziehbar, sass sie doch mit mutmasslich vier Männern zusammengepfercht in einem Auto und hatte wohl auch kaum Zeit, nach draussen zu schauen, zumal es um diese Uhrzeit sowieso schon lange dunkel war, aber sie hatte im Gegenzug umso mehr die Möglichkeit, sich die Gesichter und Kleider der Männer einzuprägen. Signalementsangaben zu den Tätern sind recht de- tailliert (z.B. p. 252, Z. 120 ff.). D.________ hat bei der Beschreibung der Täter ganz verschiedene Merkmale der einzelnen Männer beschrieben, und zwar vom ungefähren Alter, über die Grösse, Sta- tur und sogar die verschiedenen Haarschnitte und Kleider (z.B. dunkle Haare, auf der Seite rasiert und auf dem Oberkopf längere Haare, er trug einen Dreitagebart, einen dunklen Gurt mit einer Schnalle, oder er trug eine Halskette). Aber auch die Abfolge der Handlungen konnte sie Schritt für Schritt wiedergeben. Sie berichtete auch eher nebensächliche Umstände, wie z.B. über das Genfer-Kontrollschild, 5-türiger PW etc., die aber wieder einen hohen Detaillierungsgrad aufweisen, da ihr sogar aufgefallen ist, dass der PW 5-türig war. Gespräche in dem Sinne fanden ja keine statt, da der Beschuldigte nicht Deutsch spricht, und D.________ der albanischen Sprache nicht mächtig ist. Jedoch beschrieb sie die Abfolge der Ereig- nisse im Auto Schritt für Schritt, nämlich wie er sie auf den Hintersitz gegen die Türe geschoben habe, wie sie eingeklemmt gelegen sei, wie er ihr die Beine festgehalten und auseinandergedrückt habe und wie er – als er nicht eindringen konnte – ihr zu verstehen gegeben habe, sie solle ihm einen bla- 19 sen und dass sie dann noch zuerst die Kleider wieder ganz habe anziehen wollen etc. Einem lügen- den Opfer oder Zeugen wäre es nahezu unmöglich, eine Falschaussage mit zahlreichen Einzelheiten auszuschmücken. Dieser Detailreichtum in ihren Aussagen spricht schon nur deshalb dafür, dass sie die Wahrheit sagt, da sie auch nicht lange Zeit hatte, sich die Einzelheiten in Ruhe zu überlegen, wur- de sie doch tatnah befragt, und zwar schon am Tag nach dem Ereignis, am 08.06.2015. Mehr als quantitativer Detailreichtum sind vor allem aber Besonderheiten des Aussageinhaltes von Bedeutung, die der Detaillierung eine qualitative Ausprägung geben. Dazu gehören z.B. eigenpsychi- sche Vorgänge, wie das Beschreiben von Angst, von Argwohn und Ekel. D.________ erfüllt auch die- se Kriterien, schilderte sie doch anschaulich, dass sie ein ungutes Gefühl gehabt habe, als sie in das Auto mit den mutmasslich vier Männern eingestiegen sei, welche nur Albanisch gesprochen haben. Ebenso anschaulich schilderte sie, dass sie das Sperma nicht im Mund habe behalten wollen und es alsdann, als der Beschuldigte ihr die Autotüre geöffnet habe, auf den Boden gespuckt habe. Insge- samt sollte bei einer Zeugenaussage, ausser den einzelnen Besonderheiten der Detaillierung, stets auch die Gesamtheit der Besonderheiten beachtet werden. Eine Häufung solcher Besonderheiten gibt es in Falschaussagen praktisch nicht, weshalb vorliegend alles dafür spricht, dass D.________ die Wahrheit gesagt hat.» Diesen korrekten und umfassenden Ausführungen schliesst sich die Kammer – auch mit Blick auf den persönlichen Eindruck der Privatklägerin 1, welchen sie an- lässlich der oberinstanzlichen Verhandlung gewonnen hat – vollumfänglich an. Die Aussagen der Privatklägerin 1 erscheinen spontan, offen, lebendig, direkt, detail- liert, plausibel und konstant. In ihren Aussagen findet sich eine Vielzahl von Real- kriterien (beispielsweise die bereits von der Vorinstanz erwähnte Schilderung der Privatklägerin, sie sei wie ein «Krüppel» auf dem Rücksitz gewesen, sie sei wie gelähmt gewesen oder die Schilderung betreffend des Spermas im Mund behal- ten), aber kein einziges Phantasiesignal. Ein eindrückliches Realkriterium ist auch die Äusserung der Privatklägerin 2, wonach der Beschuldigte ihr nach dem Oral- verkehr Wasser aus dem Kofferraum gegeben habe, damit sie sich Mund und Hände habe spülen können und dass der Beschuldigte von da an «eigentlich nett» zu ihr gewesen sei (pag. 257 Z. 328 f.). Eine solche Aussage macht kein Opfer, das jemanden aus Rache und damit völlig zu Unrecht eines derartigen Vorwurfs bezichtigen will. Der ganze Geschehensablauf ist lebendig, originelle Aktionen und Reaktionen pas- sen zusammen, ohne dass es irgendwo zu einem Bruch kommt. So beispielsweise die Schilderung, wie der Beschuldigte und der Beifahrer vorne immer wieder ver- sucht hätten, den Finger in ihre Scheide zu stossen und wie es ersterem gelungen sei, obwohl sie mit ihrem Gesäss immer hin- und her bewegt habe (pag. 255 Z. 235 ff.). Oder auch, wie die Privatklägerin 1 erzählte, dass sie den Beschuldigten mit ih- ren Händen und Füssen von sich weggestossen habe, er aber plötzlich richtig böse geworden sei (pag. 256 Z. 274 f.). Weiter schilderte die Privatklägerin 1 auch Kom- plikationen im Handlungsablauf, so beispielsweise, wie der Beschuldigte zunächst versucht habe, ihr das T-Shirt nach oben zu stossen, ihm das aber nicht gelungen sei, weil sie es immer wieder nach unten gezogen habe und er danach versucht habe, die Knöpfe an ihrem T-Shirt zu öffnen (pag. 255 Z. 227 ff.). Solche Details finden sich in einer erfundenen Geschichte nicht. Weiter fällt auf, dass die Privat- klägerin 1 von sich aus Ergänzungen machte. So erzählte sie beispielsweise 20 während der zweiten Einvernahme von zwei Stopps auf der Fahrt nach Bern (pag. 264 Z. 154 ff.), während sie in der der ersten Einvernahme nur von einem Stopp sprach (pag. 256 Z. 255 ff.). Eine derart spontane Änderung in der Schilderung des Handlungsablaufs auf so natürliche Art und Weise kann nur von jemandem kom- men, der weiss, dass er die Wahrheit erzählt. Zusammenfassend erachtet die Kammer die Aussagen der Privatklägerin 1 als äusserst glaubhaft. Ihre Schilderungen sind überzeugend, sodass die Kammer darauf abstellt. Daran vermögen – wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen – auch die Vorbringen der Verteidigung nichts zu ändern: - Soweit die Verteidigung die Privatklägerin 1 als unglaubwürdig erachtet, weil sie einen Widerspruch ausmachte zwischen dem in der Chatnachricht ge- schilderten Sachverhalt und dem Sachverhalt, welchen die Privatklägerin dann später bei Polizei und Staatsanwaltschaft zu Protokoll gab, kann auf das in Ziff. 9.3 hiervor Ausgeführte verwiesen werden. - In ihrem Plädoyer tönte die Verteidigung an, die Privatklägerin 1 habe allge- mein einen lockeren Umgang mit Sexualität und sie verfüge unbestrittener- massen über Erfahrungen mit «Sex gegen Geld». Es bleibt unklar, was dar- aus zu Gunsten des Beschuldigten abgeleitet werden soll. So betonte die Privatklägerin 1 von allem Anfang an, dass das, was die Person Nr. 4 (= der Beschuldigte) mit ihr gemacht habe, wirklich gegen ihren Willen gewesen sei. Es sei ein grosser Unterschied für sie, wenn sie es gegen Geld mache. Dann sei sie darauf vorbereitet (pag. 259 Z. 442). Und weiter (pag. 259 Z. 445 f.): «Sonntag in der Nacht wusste ich nicht, was auf mich zukommt und es war total unerwartet. Ich wollte das nicht». Dass sie sich im Anschluss an die Vorfälle mit dem Be- schuldigten dann mit «Antonio» tatsächlich auch noch auf «Sex gegen Geld» einliess (um dann trotzdem kein Geld fürs Bahnbillet zu bekommen, pag. 258 Z. 377 ff.) schilderte sie von sich aus, ohne entsprechenden Vorhalt. Erst in der nächsten Befragung wurde sie damit konfrontiert, dass sie auf der Auto- fahrt nach Bern zur Privatklägerin 2 gesagt haben soll, dass sie Sex gegen Geld mache und dass sie von einem der Männer Geld für Sex bekommen haben soll – und da widersprach sie heftig (pag. 270 Z. 410 ff.): «Das habe ich nicht gesagt. Ich habe mit ihnen nicht einmal geredet, da sie die ganze Zeit albanisch spra- chen» bzw. «Genau … nein, das stimmt überhaupt nicht (Verbal: Frau D.________ seufzt)». Diese Reaktion wirkt authentisch und echt. Gleich tönte es im Übrigen in der erstinstanzlichen bzw. oberinstanzlichen Hauptverhandlung («Das stimmt hinten und vorne nicht. Das habe ich nie gesagt», pag. 680 Z. 21 ff. bzw. «Der Beschuldigte sagt auch, Sie hätten nach dem Oralverkehr von ihm CHF 50.00 verlangt. Was sagen Sie da- zu? Das stimmt auch nicht. […] Ich gebe es zu, dass ich das damals manchmal gemacht habe. Das hat F.________ wohl mitbekommen und ihm dann das Gesagt. Mir gegenüber hat sei es aber nie so gesagt, da ist es immer nur um Ausgang gegangen.», pag. 912 Z. 32 ff). Hin- zu kommt, dass die Privatklägerin ja wohl kaum von selber das Thema «Sex gegen Geld» aufs Tapet gebracht hätte, wenn dies effektiv auch beim Be- schuldigten der Fall gewesen wäre und man dann daraus zu ihren Ungunsten auf eine Freiwilligkeit schliessen könnte. 21 - Die Verteidigung brachte weiter vor, die Anzeige der Privatklägerin 1 sei aus Rache erfolgt, weil sie den Beschuldigten dafür verantwortlich mache, was ihr im Zusammenhang mit der Gruppe um «Antonio» widerfahren sei. Sie habe die angebliche Vergewaltigung im Auto problemlos konstruieren können und lediglich ergänzen müssen, dass der Beschuldigte sie auf dem Rücksitz wei- ter bedrängt habe. Aus dem Detailierungsgrad ihrer Aussagen könne eben- falls nichts geschlossen werden. Die vom Beschuldigten eingestandenen Handlungen habe die Privatklägerin 1 lediglich damit ergänzen müssen, dass der Beschuldigte sie auf dem Rücksitz weiter bedrängt habe. Dies benötige keinen grossen Aufwand/keine Phantasie. Dieser Darstellung ist vehement zu widersprechen. Wie bereits ausführlich dargelegt wurde, erachtet die Kammer die Aussagen der Privatklägerin als äusserst glaubhaft. Die Schilderungen, wie sie vom Beschuldigten bedrängt wurde, kann die Privatklägerin so nicht erfunden haben. Zudem ist schlicht unvorstellbar, dass sie dieses gesamte Strafverfahren hätte auf sich nehmen sollen, um sich für das Nichtbezahlen von CHF 50.00 beim Beschuldigten zu rächen. Im Übrigen machte der Beschuldigte oberinstanzlich auch gar nicht mehr geltend, er habe die Privatklägerin um ihr Geld betrogen. Er führte vielmehr aus, er habe ihr den Eintritt in die Disco sowie Getränke bezahlt, er habe sie nicht beschissen (pag. 925 Z. 16 f.). Damit entbehrt ein vermeintli- ches Rachemotiv ohnehin jeglicher Grundlage. 10.2 Aussagen des Beschuldigten samt Würdigung Die Vorinstanz führte zu den bisherigen (vor der oberinstanzlichen Befragung ge- machten) Aussagen des Beschuldigten Folgendes aus (pag. 753 ff.): «Nachdem selbst seitens der Verteidigung ausgeführt worden ist, das Aussageverhalten des Be- schuldigten sei nicht blendend bzw. nicht hoch intelligent gewesen, kann festgehalten werden, dass seine Aussagen durch Widersprüche, und zwar in sich und zu den objektiven Beweismitteln und Tat- sachen, imponieren, ein „Gesinnungswandel“ bezüglich D.________ auszumachen ist, und schluss- endlich noch Übersetzungsfehler etc. geltend gemacht worden sind. Signifikant ist auch das Aussa- geverhalten von A.________ am Schluss der Hafteröffnung: „Wäre es möglich, dass ich mit F.________ unter vier Augen sprechen könnte? Und auch mit der anderen Frau, die mich beschul- digt? Denn ich kenne sie nicht“ (p. 37/144). Insgesamt zeichnen sich die Aussagen von A.________ aus durch zahlreiche Lügensignale, und die Aussagen müssen letztlich auch als Schutzbehauptungen abgetan werden. Das Bestreiten der sexu- ellen Handlungen an sich (soweit nicht eingestanden) bzw. das Festhalten daran, dass diese ein- vernehmlich stattgefunden hätten, ist alles andere als glaubhaft. Bereits anlässlich der Hafteröffnung vom 18.01.2016 bestritt er, dass D.________ bereits auf der Fahrt von Thun nach Bern dabei gewe- sen sei. Man habe dann im Club „M.________“ eine weitere Frau getroffen, eine Kollegin von F.________, aber auf der Fahrt sei nur F.________ im Auto gewesen (z.B. p. 139/140, Z. 302 ff.). Auch anlässlich der Hafteröffnung machte er geltend, dass F.________ nach diesem ersten Treffen vom 07.06.2016 in der darauffolgenden Woche nach Genf gekommen sei und sie zusammen spazie- ren gegangen seien und sich geküsst hätten. Man habe sich dann aber bald einmal gestritten, und es sei „nicht mehr gegangen“. Auf Nachfrage, was darunter zu verstehen sei, sagte er aus: „Ich konnte nicht mehr mit ihr zusammen sein, sie hatte mit 1‘000 Leuten Geschlechtsverkehr. Eine solche Frau habe ich nicht nötig und meine Familie wäre dagegen“ (p. 141/142, Z. 372 ff.). Auf Frage, woher er 22 das wisse, gab er zu Protokoll: „Das merkt man“. Das Bestreiten, dass D.________ bereits ab Thun dabei gewesen sei, zog sich sodann durch alle Einvernahmen, bis es zu seinem „Gesinnungswandel“ kam, auf welchen später noch eingegangen wird. In der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 08.04.2016 (p. 153 ff.) präsentierte er eine neue Version des Ablaufs des fraglichen Abends. Auf einmal will er F.________ nicht in Thun abgeholt ha- ben, sondern am Bahnhof Bern (p. 157, Z. 129 ff.). Er machte für dieses „Missverständnis“ sogleich Übersetzungsfehler geltend (p. 157, Z. 135 ff.). Auch auf hartnäckiges Nachfragen des Staatsanwal- tes hin blieb er bei dieser Version, bis der Verteidiger des Beschuldigten um eine Unterbrechung der Einvernahme bat. Anlässlich dieser besann er sich, dass er F.________ doch in Thun abgeholt hatte (p. 158, Z. 171). Auf Frage des Staatsanwaltes, warum er vorher bestritten habe, F.________ in Thun abgeholt zu haben, sagte er aus: „Ich hatte keinen Grund, aber meine Gedanken sind etwas durch- einander. Ich habe mich erst wieder daran erinnert, als mein Anwalt mir meine Aussagen vorgelesen hat“ (p. 158, Z. 185 f.). Weiter bestritt der Beschuldigte auch stets, dass F.________ auf der Fahrt vom Club in Bern nach Genf/Lausanne dabei gewesen sei. Er sagte aus, dass diese bei der Securitas des Clubs geblieben sei. Sie sei erst in der darauffolgenden Woche nach Genf gekommen. Als ihm der Staatsanwalt vor- hielt, dass das nicht stimmen könne, da sie sich zu der Zeit in Bern im Gefängnis befunden habe, sag- te er aus: „Ich weiss nicht“ (p. 163, Z. 344). Auf Frage, ob er in Bezug auf dieses Treffen mit F.________ in Genf lüge, meinte er: „Ich weiss es selber nicht. Also eine Woche später habe ich mich mit F.________ getroffen“. Als ihm die Aussagen von F.________ vorgehalten wurden, wonach alle Männer ihre Hosen runtergelassen hätten, er F.________ an den Haaren gepackt und den Kopf von ihr mit Gewalt gegen die Geschlechtsteile gedrückt habe, sagte er aus: „Das ist nicht wahr. Weshalb ist sie nicht noch am selben Tag zur Polizei gegangen, wenn so etwas passiert sein soll? Wieso hat sie nicht sofort reagiert? Falls wir sie vergewaltigt hätten, dann hätte man bei ihr Spuren davon gese- hen“ (p. 164, Z. 372 ff.). Anlässlich einer Besprechung im Gefängnis zwischen dem Verteidiger und dem Beschuldigten, kam es am 03.08.2016 zu einer schriftlichen Aussage, wonach er sich auf einmal erinnern konnte, dass D.________ am 07.06.2015 doch bereits ab Thun im Auto gesessen sei (p. 600 f.). Weiter gab er zu, dass man auf der Fahrt nach Bern angehalten habe und seine drei Kollegen das Auto verlassen hät- te, und er danach im Auto mit D.________ diverse sexuelle Handlungen (küssen, streicheln, vaginale Berührungen, Oralsex etc.) vorgenommen habe. F.________ habe ihm bereits in Thun mitgeteilt, dass D.________ offenbar Sex gegen Geld mache. Konkret sagte er weiter Folgendes: „Während wir Sex hatten, versuchte ich in D.________s Vagina einzudringen, wogegen sie sich gewehrt hat. Als ich sah, dass dies nicht funktionieren wird, wollte ich, dass sie mir einen bläst, was sie letztendlich getan hat. Ich kam auch zum Orgasmus. Das Ganze dauerte eine Viertel Stunde, maximal 20 Minuten. Als wir fertig waren, hat mich D.________ angeschaut und gesagt: „Money, money“. Meine Taschen wa- ren aber leer, was ich ihr auch gesagt habe. Danach stiegen wir aus dem Auto aus und rauchten mit den anderen zusammen eine Zigarette. Danach stiegen wir alle wieder ins Auto und fuhren in den M.________ Club in Bern. Im Club habe ich D.________ aus den Augen verloren. F.________ sagte mir, D.________ sei mit Kollegen und Kolleginnen weggegangen. Nach ca. 3 Stunden haben wir vier Männer uns von F.________ verabschiedet und fuhren mit dem Auto in Richtung Genf zurück. …“ (p. 600 f.). Umstritten war im vorliegenden Verfahren auch die Anzahl der im Auto anwesenden Männer. Der Be- schuldigte betonte stets, dass sie mit ihm zu dritt gewesen seien, obschon beide Frauen überein- stimmend aussagen, dass insgesamt vier Männer im Auto gesessen seien. Es fällt nun auf, dass in 23 dieser schriftlichen Aussage sogar zweimal erwähnt wird, sie seien insgesamt vier Männer gewesen (s. Text oben), aber in der Hauptverhandlung am 14.11.2016 dementierte er das wieder und sagte auf entsprechende Frage, dass man mit ihm zusammen zu dritt gewesen sei (p. 672, Z. 17). Er machte auch dafür wieder die falsche Übersetzung verantwortlich (Z. 22 ff.). In der Hauptverhandlung [14.11.2016] sagte A.________ am 14.11.2016 aus, dass er von sich aus schlussendlich zugegeben habe, dass es zu sexuellen Handlungen zwischen D.________ und ihm gekommen sei. Er habe es zugeben „müssen“, da er „es“ gemacht habe (p. 667, Z. 29). Warum er es aber bis anhin bestritten hatte, dazu meinte er nur, dass es dazu keinen Grund gegeben habe. Es sei aber nicht zu Geschlechtsverkehr gekommen, obschon er sie habe „bumsen“ wollen. Als ihm die Aus- sagen von D.________ vorgehalten wurden, mit welchen sie schilderte, dass er sie festgehalten und ihre Beine auseinandergedrückt habe und in sie eingedrungen sei, sagte er aus: „Ich kann nur sagen, dass wenn ich sie gezwungen hätte meinen Schwanz in den Mund zu nehmen, hätte sie mich ja beis- sen können, wenn ich mich so schlecht benommen hätte gegenüber D.________, wie sie das be- hauptet“ (p. 669, Z. 22 ff.). Alle sexuellen Handlungen mit F.________ stritt er weiterhin ab, gab aber zu, dass sie sich geküsst und geschmust hätten, bevor er nach Genf zurückgefahren sei. Es sei sonst nichts passiert, er habe sich verabschiedet und sei nach Genf gefahren. Auf die Frage, warum das Gericht auf seine Aussa- gen abstellen und ihm Glauben schenken solle, dass F.________ auf dieser Fahrt nicht dabei gewe- sen sei und es folglich zu keinen sexuellen Übergriffen gekommen sei, gab er wörtlich zur Antwort: „Das Gericht muss mir ja nicht glauben. Falls sie dabei gewesen wäre, dann gäbe es Fakten vom Arzt, dass sie verletzt gewesen wäre oder so, resp. dass F.________ so schlimm beschädigt worden wäre auf der Fahrt von Bern nach Genf“ (p. 671, Z. 9 ff.). Als der Beschuldigte am Schluss seiner Einvernahme vor Gericht gefragt wurde, ob er Ergänzungen habe, sagte er aus: „Ich möchte noch sagen, dass F.________ und ich in der kommenden Woche ab- gemacht hatten. Sie kam von Bern nach Genf. Wir spazierten ein paar Stunden am See und haben zusammen geküsst. Ich habe nichts anderes zu sagen“ (p. 671 S 8, Z. 32 ff.). Als ihm später in der Einvernahme der Staatsanwalt [erneut] vorhielt, dass F.________ aber zu der Zeit im Gefängnis ge- wesen sei, sagte er nur: „Doch, sie ist gekommen. Ich habe mich mit ihr getroffen“ (p. 673, Z. 30). Dies sind einige Beispiele aus den verschiedenen Einvernahmen, welche zeigen sollen, dass A.________ zum Teil wider alle Evidenz bei seinen nachweislich falschen Aussagen geblieben ist (z.B. angebliches Treffen eine Woche später mit F.________ in Genf). Weiter ist festzustellen, dass er bei offensichtlichen Widersprüchen zum Teil Übersetzungsfehler geltend machte oder die Fragen nur ausweichend oder mit einer Gegenfrage beantwortete. Er hielt sich grösstenteils in seinen Aussagen pauschal und allgemein, blieb vage und machte verschwommene Aussagen, was alles Kriterien einer unglaubhaften Aussage sind. Es fehlten insbesondere Details, und es mangelte an Besonderheiten, dies letztlich auch beim eingestandenen, einvernehmlichen (Oral-) Sex mit D.________. Seine Schil- derung desselben fasste er mit ein paar Worten zusammen. Er konnte keine Details anfügen und blieb in der Schilderung oberflächlich. Hier ist natürlich auch anzumerken, dass der Beschuldigte nur via Übersetzer hat befragt werden können, was eine Würdigung seiner Aussagen umso schwieriger macht, da bei einer Übersetzung die Unmittelbarkeit der Aussagen verloren geht. Trotzdem ist bei seinem „Teilgeständnis“ festzustellen, dass er seine Aussagen möglichst kurz gehalten hat, dies auch wieder ein Hinweis auf die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen. Auf Nachfragen wiederholte er das Stattgefundene stereotyp. Ausserdem sind weite Teile seiner Aussagen inkonstant resp. im Wider- spruch zu der Aktenlage (z.B. Gefängnisaufenthalt von F.________). Bereits in diesem Zusammen- hang ist darauf hinzuweisen, dass die [im Chat mit F.________] völlig zusammenhanglos gestellte 24 Frage von A.________ an F.________ vom 10.06.2015 (ob sie ihn zur Polizei geschickt habe, p. 466), absolut keinen Sinn machen würde, wenn F.________ am 07.06.2015 auf der Fahrt von Bern nach Genf nicht dabei gewesen und nichts vorgefallen wäre, zumal er sie ja erst eine Woche später in Genf wieder getroffen haben will. Insgesamt kann der Beschuldigte aus seinem Aussageverhalten nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der entsprechenden Fachliteratur (z.B. FRIEDRICH ARNTZEN, Psychologie der Zeugenaussage, oder MAX STELLER, Nichts als die Wahrheit), ist zu entnehmen, dass erfolgreiches Lügen einer erhöhten geistigen Leistung bedarf. Ein Mensch der lügt ist für gewöhnlich so beschäftigt damit, am Haupt- strang seines Lügengebildes zu spinnen, dass dies seine gesamte geistige Leistungsfähigkeit bean- sprucht. Da ist kein Platz für Nebensächlichkeiten, Besonderheiten oder Gefühle. In systematischen Untersuchungen von gesichert falschen Aussagen habe sich z.B. eindeutig ergeben, dass vor allem das Fehlen eines Komplexes, eines „Gefüges“ bestimmter Glaubhaftigkeitsmerkmale charakteristisch für eine unglaubhafte Aussage sei. Je mehr Mangelerscheinungen der Detaillierung, der Präzisierbar- keit, der Homogenität und der Objektivität und je mehr bestimmte Konstanzmängel gleichzeitig fest- zustellen seien, umso sicherer sei eine Aussage unglaubhaft (FRIEDRICH ARNTZEN, a.a.O., p. 107). Das Gericht konnte einen persönlichen Eindruck des Beschuldigten gewinnen und sich bereits auf dessen früheren Aussagen abstützen. Diese zeichnen sich aus durch Kargheit, Widersprüchlichkeit und nicht plausible Handlungsstränge. Die geistige Leistungsfähigkeit scheint nicht sehr ausgeprägt zu sein, imponieren seine Aussagen doch auch durch eine Gewisse Portion Arroganz oder gar Ge- dankenarmut Die für ein plausibles Lügengebilde nötige geistige Leistungsfähigkeit wird A.________ aus dem Gesagten schlussfolgenderweise abgesprochen und der Versuch, seine „Geschichte“ des Abends als wahr zu verkaufen, als gescheitert betrachtet. Wie sein Verteidiger richtigerweise ausführ- te, sind seine Aussagen „nicht sehr intelligent“. An dieser Beurteilung vermag der Umstand, dass der Beschuldigte am 16.01.2016 (mehr als ein halbes Jahr nach der Begegnung mit den beiden Frauen) mit seiner Anhaltung/Verhaftung urplötzlich mit den Vorwürfen konfrontiert worden ist und das Bestrei- ten (jedenfalls das anfängliche Bestreiten) – was ein nicht atypisches Aussageverhalten ist – nichts zu ändern. Das Gericht erachtet seine Aussagen als unglaubhaft.» Diesen zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz schliesst sich die Kammer voll- umfänglich an. Gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten spricht insbesondere auch deren Entwicklung. In fast schon exemplarischer Art und Weise machte der Beschuldigte in Bezug auf die Privatklägerin 1 kaskadenmässige Zuge- ständnisse, mit immer etwas kleiner werdender Marge: Zuerst wollte er die Privat- klägerin 1 überhaupt nicht gekannt haben («Diese Frau habe ich noch nie gesehen», pag. 32 Z. 274; «Das stimmt nicht, sie war nicht im Auto», pag. 33 Z. 314). Es soll die Pri- vatklägerin 2 eine Kollegin, die er nicht gekannt habe und mit der er sich auch nicht habe verständigen können, im Club «M.________» getroffen haben (pag. 29 Z. 167 f.; pag. 30 Z. 215 ff., pag. 31 Z. 264 f.; pag. 59 Z. 37 f.; pag. 159 Z. 219 ff.; pag. 161 Z. 300 f.). Im Protokoll der Besprechung mit seinem Anwalt vom 3. August 2016, welches der Beschuldigte zu den Akten erkannt haben wollte (pag. 600 f.) gab er dann plötzlich zu, dass er und die Privatklägerin 1 im Auto diverse sexuelle Handlungen miteinander vorgenommen hätten, während die anderen draussen ge- raucht und miteinander gesprochen hätten. Die Privatklägerin 2 habe ihm mitgeteilt, dass die Privatklägerin 1 offenbar Sex gegen Geld mache für CHF 50.00. Als sie Sex gehabt hätten, habe er versucht in die Vagina der Privatklägerin 1 einzudrin- gen, wogegen sie sich gewehrt habe. Als er gesehen habe, dass dies nicht funktio- 25 niere, habe er gewollt, dass sie ihm einen blase, was sie letztendlich getan habe. Als sie fertig gewesen seien, habe ihn die Privatklägerin 1 angeschaut und gesagt «Money, Money». Seine Taschen seien aber leer gewesen, was er ihr auch gesagt habe. Schliesslich bestätigte er die schriftlich niedergelegten Zugeständnisse in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 667 ff.). Er habe es selber zugegeben, habe es zugeben müssen, da er es gemacht habe (pag. 667 Z. 26). Auf die Frage, ob es einen Grund gegeben habe, dass er es vorher bestritten habe, meine er lapi- dar: «Ich hatte keinen Grund» (pag. 667 Z. 36.). Der Beschuldigte machte geltend, er habe die Privatklägerin 2 – nach dem diese ihm gesagt habe, dass die Privatkläge- rin 1 Sex gegen Geld mache – gefragt, wieviel die Privatklägerin 1 für Sex verlan- ge. Die Privatklägerin 2 habe diese gefragt und gesagt, sie verlange CHF 50.00. Nachdem er fertig gewesen sei (Anm. der Kammer: den Oralverkehr beendet ha- be), habe die Privatklägerin 1 auf Deutsch CHF 50.00 verlangt. Er habe ihr dann gesagt, dass er kein Geld habe (pag. 668 Z. 5 ff.). Die Privatklägerin 1 sei mit den sexuellen Handlungen, den Berührungen und dem Oralverkehr «so wie das F.________ übersetzt hat» einverstanden gewesen (pag. 669 Z. 7 ff.). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung machte der Beschuldigte nun – wieder in Ab- weichung zum bisher Gesagten – geltend, er habe der Privatklägerin zwar kein Geld gegeben, er habe ihr dafür aber den Eintritt in die Disco und Getränke be- zahlt, er habe sie nicht beschissen (pag. 925 Z. 16 f.). Überhaupt keinen Sinn machen diese Schilderungen des Beschuldigten auch des- halb, weil nicht nachvollziehbar ist, weshalb sich die Privatklägerin 1 zuerst damit einverstanden erklären sollte, mit ihm für CHF 50.00 Sex zu haben, um sich dann trotzdem gegen das Eindringen des Beschuldigten zu wehren. Dies gilt umso mehr, als dass die Privatklägerin gemäss eigenen Aussagen bereits über Erfahrungen mit «Sex gegen Geld» verfügte und sie deshalb auch wusste, worauf sie sich einliess. Auch die übrigen Aussagen des Beschuldigten bzw. sein Verhalten anlässlich sei- ner oberinstanzlichen Befragung reihten sich nahtlos in das bereits von der Vorin- stanz Festgestellte ein. Während der Beschuldigte bisher stets und in allen Befra- gungen konsequent bestritt, dass die Privatklägerin 2 auf der Fahrt vom Club in Bern nach Genf/Lausanne dabei gewesen sei, brachte er in der oberinstanzlichen Einvernahme eine komplett neue Version auf den Tisch (pag. 922 Z. 9 ff.). So gab er erstmals zu, dass die Privatklägerin 2 mit in die Westschweiz fuhr. Sie habe kein Geld gehabt, um nach Hause zu kommen. Die anderen hätten dann zu ihr gesagt, sie solle mit ihnen nach Genf mitkommen. Die Privatklägerin 2 sei damit einver- standen gewesen. Unterwegs nach Lausanne habe sie angefangen, mit einem Kol- legen zu berühren und zu küssen, sie habe das gewollt. Er (der Beschuldigte) habe sie ebenfalls berührt, woraufhin sie gesagt habe, er solle sie nicht berühren. Unter- wegs hätten sie dann in einem Feld angehalten. Die Privatklägerin 2 sei einver- standen gewesen, «dass sie zwei Personen in den Mund nimmt». Sie hätten ihre Sache erledigt, dann hätte sie angefangen ihr zu drohen. Sie hätten zur Privatklä- gerin 2 gesagt, dass sie zu zweit Sex machen möchten. Die Privatklägerin 2 habe dies abgelehnt, woraufhin der N.________ ihr den Tanga zerrissen habe. Sexuelle Tätigkeiten habe es aber nicht gegeben. Dann habe der O.________ gewollt, dass sie «ihn» in den Mund nehme und habe sie bedroht, sie habe das aber nicht ge- wollt. Sie seien dann weiter bis ans Seeufer gefahren. P.________ habe sie an den 26 Haaren gepackt und sie zwingen wollen, dass sie «ihn» in den Mund nehme. Sie habe aber nicht gewollt. Dann hätten O.________ und N.________ einen Schwei- zer angerufen. Sie hätte zu diesem gesagt, dass er (der Beschuldigte) mit einer Frau zu ihm kommen und bis Nachmittags bleiben werde. Sie hätten sie (den Be- schuldigten und die Privatklägerin 2) zu diesem Schweizer gefahren und dort ge- lassen. Sie seien dann schlafen gegangen. Als sie aufgestanden seien, habe die Privatklägerin 2 ihm gesagt, er solle seine Kollegen anrufen, damit diese sie nach Thun bringen würden. Es sei dann ein (weiterer) Kollege gekommen. Er habe noch einmal in die Wohnung zurückgehen müssen, weil er sein Telefon dort vergessen habe. Als er zurückgekommen sei, sei die Privatklägerin 2 schon mit diesem Kolle- gen am Küssen gewesen. Sie hätten sie dann nach Lausanne gebracht und dort gelassen. Er habe kein Geld gehabt, um ihr ein Ticket zu bezahlen. Sie habe ge- sagt, sie wolle zur Polizei. Er habe sie gebeten, nicht zur Polizei zu gehen, was sie ihm dann versprochen habe. Am Dienstag habe er wieder Kontakt mit der Privat- klägerin 2 gehabt, sie habe ihm dann gesagt, sie sei in Renan. Er sei zu ihr gegan- gen und habe ihr CHF 40.00 geben wollen für ein Ticket. Sie sei mit einigen Alba- nern dort gewesen und habe gesagt, sei brauche kein Geld. Der Beschuldigte legte nun also – nachdem er bisher sämtliche Vorwürfe abgestrit- ten hatte – ebenfalls hinsichtlich der Privatklägerin 2 ein (Teil-)Geständnis ab. Al- lerdings fällt auch hier auf, dass er stets darauf bedacht war, möglichst nichts zu seinen Ungunsten darzustellen und dafür die Privatklägerin 2 in ein äussert schlechtes Licht zu rücken. So soll sie es gewesen sein, die, kaum dass er ihr den Rücken zugedreht hatte, mit jedem Mann in ihrer Nähe zu küssen begann (ausser natürlich mit dem Beschuldigten selber). Bei einem solchen Aussageverhalten handelt es sich um ein typisches Lügensignal. Weiter kommt hinzu, dass der Be- schuldigte sich selber bzw. seine Rolle im ganzen Geschehen komplett ausblende- te. Auch dieser Umstand spricht dafür, dass er lügt. Würde er die Wahrheit er- zählen, würde er selber in der Erzählung ebenfalls vorkommen. Er legte es offen- sichtlich darauf an, soweit wie möglich Zugeständnisse zu machen, ohne aber sich selber dabei belasten zu müssen. Es ist schlicht nicht vorstellbar, dass er bei allem, was da geschah, unbeteiligt daneben gestanden sein soll. Dies gilt umso mehr, als dass er im Zusammenhang mit der Privatklägerin 1 schon unter Beweis stellte, dass er sich holt, was er zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse braucht. Zudem war er es, der das Zusammentreffen der Männer mit den beiden Frauen überhaupt erst organisiert hat. Entgegen der Darstellung der Verteidigung kann mithin nicht die Rede davon sein, dass der Beschuldigte «reinen Tisch» gemacht hat. Für die Kammer relevant ist indes, dass gestützt auf die Zugeständnisse des Be- schuldigten jetzt definitiv feststeht, dass die Privatklägerin 2 – wie sie dies von An- fang an geltend machte – in der Westschweiz dabei war und anlässlich der Fahrt dorthin sexuell bedrängt wurde. Dieses Rahmengeschehen (inkl. Fahrt nach Lau- sanne, Stopp im Wald, sexuelle Übergriffe, Übernachten in Lausanne, Diskussion über Polizei) kann damit zweifelfrei als erstellt erachtet werden. Soweit weiterge- hend kann – aus den soeben aufgeführten Gründen – nicht auf die Aussagen des Beschuldigten abgestellt werden. 27 10.3 Aussagen Privatklägerin 2 samt Würdigung Die Vorinstanz hat zu den Aussagen der Privatklägerin 2 Folgendes ausgeführt (pag. 763 ff.): «Das Gericht verkennt fürs Erste nicht, dass eine Aussagewürdigung bei F.________ ungemein schwieriger ist, zumal sie bei den ersten drei Befragungen als Beschuldigte einvernommen worden ist und erst ab dem 30.06.2015 als Opfer/Privatklägerin. Hinzu kommt, dass in den verschiedenen Ein- vernahmen (bis und mit Hauptverhandlung) durchaus nicht unwesentliche Widersprüche und Weite- rungen etc. auszumachen sind, und mitunter auch Aussagen (so beispielsweise betreffend bekifftem Zustand von D.________) schlicht falsch sind. Allerdings ist im Rahmen der Aussagewürdigung nun aber einerseits ganz massgebend die kognitive Leistungsfähigkeit mitzuberücksichtigen und die damit verbundenen „Defizite“, andererseits auch der Umstand, dass das traumatisierende Erlebnis für sie ausserordentlich schambesetzt ist, und es für sie damit extrem peinlich ist, darüber zu sprechen. Dies wurde gerade auch in der Hauptverhandlung am 14.11.2016 sehr deutlich. Auf eine erste Frage, ob es zwischen ihr und A.________ auf der Fahrt von Thun nach Bern zu sexuellen Handlungen ge- kommen sei, sagte sie einfach: „Er hat mich ‚aglängt‘“. Auf Frage, was er denn gemacht habe, konnte sie nicht antworten, da sie zu weinen begann. Auf Frage, ob ihr alles zu viel sei, hat sie geschwiegen und dann gesagt: „Ich kann nicht…“. Auf Frage, ob es einen Grund gebe, dass sie nicht sprechen könne, sagte sie: „Mir ist es peinlich darüber zu sprechen“ (p. 689, Z. 8 ff.). Darauf begann sie dann plötzlich sehr schnell zu sprechen, erwähnte zuerst das Thema Sex gegen Geld und sprang dann zum nächsten Punkt, dass sie A.________ gesagt habe, er solle aufhören (bei D.________). Sie er- wähnte also zuerst etwas ganz anderes, als eigentlich gefragt wurde, und erst nach und nach sprach sie dann darüber, was ihr passiert ist, gab aber des Öfteren auf Fragen keine konkreten Antworten. Auch wenn die Verarmung einer Aussage an Details im Laufe einer Befragung den Verdacht erwe- cken könnte, es seien Lügen, ist bei F.________ ganz klar auf die intellektuelle Unfähigkeit, Wesentli- ches und Unwesentliches innerhalb einer Erörterung zu unterscheiden, zu verweisen. Aber ganz ent- scheidend hinzu kommt sodann noch die bereits erwähnte Scham, darüber zu sprechen. Dabei muss insbesondere auch ihr kultureller Hintergrund mitberücksichtigt werden. Sie ist Albanerin – wenn auch in der Schweiz aufgewachsen – aber es ist gerichtsnotorisch, dass Frauen aus diesen Kulturkreisen, welche Opfer von sexuellen Übergriffen geworden sind, von der Familie stigmatisiert oder gar ausge- stossen werden. Es erstaunt deshalb nicht, dass bei jeder Einvernahme mehr Details und andere Va- rianten zum Vorschein kamen. Dies ist sicher damit in Zusammenhang zu bringen, dass sie erst nach und nach über die Ereignisse sprechen konnte oder ist allenfalls auch damit zu begründen, dass eine ältere Schwester bei praktischen allen Einvernahmen anwesend war und sie sich nicht getraute, von Anfang an gewisse Details preiszugeben. Friedrich Arntzen verweist in seinem Buch „Psychologie der Zeugenaussage, Systeme der Glaubhaf- tigkeitsmerkmale“ (5. Auflage, S. 115) darauf, dass gerade in Vergewaltigungsfällen die Falschaussa- gen oft von Zeuginnen vorgebracht würden, die intelligent seien und charakterlich einwandfrei wirkten. Umgekehrt würden von intellektuell unzulänglich ausgerüsteten Zeugen, die z.B. nur eine Schule für Lernbehinderte absolviert hätten, oft sehr zuverlässige Aussagen gemacht. Von daher erstaunt es dann nicht mehr weiter, dass ihre Aussagen bruchstückhaft daherkommen, nicht chronologisch sind, sprunghafte Gedanken vorgebracht und „Erinnerungsfetzen“ oder Bruchstü- cke eines (neuen) Sachverhaltes dargestellt worden sind. Mitunter muten die Schilderungen chaotisch an. Dabei ist aber auch zu berücksichtigen, dass gerade die Ereignisse auf der Fahrt nach Genf/Lau- sanne bzw. im „Wald“ als dynamisches (Turbulenz-)Geschehen zu sehen sind mit den eingangs er- 28 wähnten Schwierigkeiten in Bezug auf Wahrnehmung, Speicherung und Widergabe, was erst recht und ganz besonders für F.________ gilt. Der aussagepsychologische Beweiswert solch ungesteuerter Aussageweisen ist darin begründet, dass zu einem solchen Aussageverhalten eine innere Vorbehalt- losigkeit gehört, die nicht zulässt, dass eine Zeugin oder ein Opfer eine Auswahl zwischen den Erleb- nisinhalten, die zur Sprache kommen, und solchen, die zurückgehalten oder abgeändert werden sol- len, trifft. Der ungesteuert Aussagende reflektiert nicht über die Wirkung und Bedeutung dessen, was vorgebracht wird. Es wird vielmehr unmittelbar auf erlebnisfundierte Erinnerungen zurückgegriffen, und es werden Erlebnisse geschildert, die bei der Erzählung gerade wach werden. Gerade dieses sprunghafte Aussageverhalten war bei F.________ beispielhaft vorhanden. Ausserdem wäre sie auf- grund ihres Intellektes gar nicht fähig, komplizierte Sachverhalte darzustellen und schwierige, nicht vorhersehbare nachgreifende Fragen rasch zu beantworten. Würde sie nämliche Erlebnisse erzählen, die so nicht stattgefunden haben, so müsste sie sicher sehr viel angestrengter überlegen, bevor sie eine Antwort geben könnte. Hätte sich das Gericht nicht selber ein Bild machen können von F.________, so wären die Aussagen womöglich anders gewertet und gewichtet worden. Sie hat zum Teil gewisse Fragen bereits zu beantworten begonnen, bevor sie zu Ende gestellt waren, was im Üb- rigen ein weiteres Realkennzeichen ist, da Menschen die lügen, eher konstruiert und chronologisch sprechen und nicht von einem Punkt zum anderen und wieder zurück springen. Für jemand, der die Wahrheit sagt, ist so eine Aussageweise aber naheliegend, ja sogar logisch, da man einfach seinen Assoziationen folgt und erzählt, was einem gerade einfällt, auch wenn es keinem offensichtlichen Ordnungsprinzip folgt. Gemäss einschlägiger Literatur zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussen (z.B. ARNTZEN, a.a.O.), ist ge- rade die Inkohärenz der Aussagen vorwiegend auf intellektuelle Faktoren zurückzuführen. Und doch stellen gerade die ungesteuerte Aussageweise, wie auch die Inkohärenz von Aussagen, Glaubhaftig- keitsmerkmale dar, was auf den ersten Blick ein Widerspruch zu sein scheint. Das Aussageverhalten von F.________ [jedenfalls soweit die Vorfälle zu ihrem eigenen Nachteil betreffend] war in keiner Art und Weise ungewöhnlich, sondern bei gesamthafter Betrachtung eben gerade aus diesen Gründen ein weiteres Indiz dafür, dass sie die Wahrheit sagt. Je grösser gerade die Zahl der zunächst unver- bundenen „Aussagefetzen“ ist, die sich später zu einem geschlossenen Bild zusammenfügen, je um- fangreicher die gesamte Zeugenaussage ist, umso höher ist die Qualität dieser Aussageeigenart, welche sie zum Glaubhaftigkeitsmerkmal werden lässt. Schaut man sich ihre Aussagen nämlich im Gesamtkontext an, und fügt man die „Unordnung“ der Aussagen zusammen, so entsteht ein stimmi- ges Bild, und es sind dann gerade diese Details, welche auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen schliessen lässt. Im bereits zitierten Buch von Arntzen sucht er nach einem Erklärungsansatz für die inkohärente Aus- sageweise und kommt zum Schluss, dass diese in den Persönlichkeitseigenarten des Aussagenden zu finden sind. Es sei gerade bei diesen Personen eine Ausprägung des sog. „Inkadenzphänomens“ zu finden, was heisse, dass der Zeuge/das Opfer beim Einsatz der Gedächtnisfunktionen ein unbere- chenbares Auftreten von Erinnerungseinfällen zeige. Viele inkohärent aussagende Zeugen seien auch unfähig oder nicht geneigt, sich in Ablösung vom eigenen Standpunkt in die Sicht des Uneinge- weihten hineinzudenken. Ihnen mache das geordnete, diskursive, Schritt für Schritt fortschreitende Denken Schwierigkeiten. Auch in der Beantwortung einzelner Fragen könne sich diese Eigenart des Denkablaufes schon widerspiegeln: Die Antwort finde den Anschluss an eine Frage nicht bzw. erst auf nachgreifende Fragen hin (ARNTZEN, a.a.O., S. 78 f.). Gerade bei einer ersten Betrachtung der Aus- sagen von F.________ fiel dieses Sprunghafte und Inkohärente auf, und man könnte auf den ersten Blick der Meinung sein, es handle sich um blosse Lügen. 29 Andererseits hat F.________ durchaus auch sehr konstante Aussagen gemacht. Es sind letztlich ge- rade die Schilderungen der sexuelle Übergriffe, mit dem konstanten Kerngeschehen, A.________ ha- be sie schon auf der Fahrt von Thun nach Bern gegen ihren Willen an der Brust sowie zwischen den Beinen berührt, und es sei alsdann auf der Fahrt von Bern nach Genf/Lausanne bzw. im „Wald“ ver- sucht worden, ihr die Kleider auszuziehen resp. vom Leib zu reissen, um sie durch A.________ (und seine Kollegen) mit Gewalt zu mindestens beischlafsähnlichen Handlungen zu zwingen, wobei sie sich erfolgreich habe wehren können, welche ins Gesamtbild der bereits von D.________ geschilder- ten Vorfälle, passen. Die Schilderungen sind doch für eine F.________ insgesamt ausgesprochen de- tailliert und erlebnisorientiert [erlebnisbasiert!]. Auch sie konnte die Männer, die im Auto sassen sehr detailliert beschreiben, und zwar bis hin zur Frisur (z.B. Beschrieb des Fahrers: „Schwarze, aufgegelte Haare. Ich glaube er hatte grüne Augen, er war grösser als ich… Er war dünn und hatte einen Bart, so einen Dreitagebart. Beim Autofahren trug er eine Sonnenbrille… Er trug blaue Jeans,… ein weisses T-Shirt und ein weisses Hemd mit schwarzem Kragen und schwarzem Handkragen“, oder der Be- schrieb des Beifahrers: „Blonde Haare, auf der Seite geschnitten mit einem Muster, so Striche…“, p. 214 f., Z. 398 ff.). Ihre Schilderungen, dass alle Männer ihre Penisse hervorgenommen hätten, wie sie wiederholt in die Brüste gekniffen worden sei, wie man ihr versucht habe, die Leggins auszuzie- hen, und dass man es geschafft habe, und – entgegen der vorherigen Aussagen – man habe anal in sie eindringen wollen, was weh getan habe, wie sie dies in der Hauptverhandlung anschaulich erzählt hat, erscheinen dem Gericht äusserst erlebnisorientiert [erlebnisbasiert!] zu sein. Hinzu kommt, dass – ohne dass nur ansatzweise eine Absprache mit D.________ oder Anzeichen für eine bewusste/unbewusste Falschaussage zu Lasten des Beschuldigten auszumachen wären – von einem Komplott keine Rede sein kann, haben sich [doch] die beiden jungen Frauen gemäss überein- stimmenden Aussagen nach dem fraglichen Abend nie mehr gesehen. Die Schilderungen von F.________ ihrer eigenen Erlebnisse passen daher nahtlos ins Gesamtbild sexueller Übergriffe, wie sie von D.________ sehr glaubhaft geschildert worden sind. Auf den ersten Blick mag es erstaunen, dass von F.________ zum Tatgeschehen in sieben Einvernahmen sieben verschiedene Versionen präsentiert wurden. Aber nach dem oben Gesagten kann daraus nämlich auch ein anderer Schluss gezogen werden, als dass ihre Aussagen demnach falsch seien. Noch zu einzelnen Vorbringen der Verteidigung betreffend die Aussagen der Privatklägerin F.________: - Soweit ausgeführt worden ist, es sei nicht möglich, dass drei bis fünf junge Männer/Kollegen es nicht schafften, eine Frau in der Situation von F.________ zu vergewaltigen, ist klar festzu- halten, dass niemand geltend gemacht hat, A.________ und seine Kollegen hätten mit aller Kraft erfolglos versucht, durch F.________ zur sexuellen Befriedigung zu gelangen. Dass ein Mehr an Kraft-/Gewaltanwendung wohl zum „Erfolg“ geführt hätte, ist naheliegend, aber nicht entscheidend. Im Übrigen ist sehr wohl denkbar (und nicht bloss als theoretisches Konstrukt abzutun), dass F.________ vor ihrem kulturellen Hintergrund und der Angst des Verstossen- werdens etc. (vgl. S. 29 oben, letzter Absatz), entgegen den tatsächlichen Geschehnissen eine erfolgreiche Abwehr geschildert hat zwecks „Rettung“ ihrer Ehre, effektiv aber A.________ und seine Kollegen zum Erfolg gekommen sind. - Und soweit das als „keine echte Reaktion“ betitelte hilflose Verhalten der Privatklägerin in Lau- sanne im Nachgang zu den schlimmen Vorkommnissen als nicht konsistent und nachvollzieh- bar dargestellt worden ist, ist dem entgegen zu halten, dass gerade Opfer von schwer trauma- tisierenden Erlebnissen für Aussenstehende mitunter nicht rational handeln. Hingegen ist auch 30 klar, dass jedenfalls ihre diesbezüglichen Schilderungen in Einklang stehen bzw. vereinbar sind mit den Ergebnissen der Rück-ID [beim Beschuldigten]. - Weiter führte der Verteidiger aus, dass die Drohung gegenüber F.________ im luftleeren Raum stünde. Aber auch das erzählte sie sehr anschaulich, dass man ihr beim Ausladen am Bahnhof in Lausanne gesagt habe, sie komme „drunter“ wenn sie es der Polizei erzähle. Sie schilderte anschaulich, dass sie Angst gehabt habe und A.________ danach noch einige Male am Bahnhof vorbeigefahren sei und sie beobachtet habe. In diesem Zusammenhang ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass die von A.________ gestellte Frage, ob sie ihn zur Polizei geschickt habe, überhaupt keinen Sinn machen würde, wenn F.________ auf der Fahrt von Bern nach Genf nicht dabei gewesen und nichts vorgefallen wäre (vgl. S. 23 oben). Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass auch die Aussagen von F.________ glaubhaft sind. Zu relativieren ist die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Privatklägerin 2 über eine geistige Einschränkung bzw. über «ganz erheblich beschränkte kognitive Fähigkeiten» verfügen soll (vgl. dazu auch die Vorbemerkungen im erstinstanzli- chen Motiv, pag. 743 f.). Insbesondere kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, soweit diese geltend macht, an die Aussagen(-qualität) der Privatklägerin 2 könn- ten im Rahmen der Aussagenanalyse nicht die gleich strengen Anforderungen ge- stellt werden. Diese Einschätzung deckt sich nicht mit dem persönlichen Eindruck der Kammer, den diese anlässlich der oberinstanzlichen Befragung von der Privat- klägerin 2 gewinnen konnte. Zwar hat auch die Kammer festgestellt, dass die Pri- vatklägerin 2 gewisse Defizite aufweist und teilweise Mühe hatte, auf komplexere Fragestellungen zu antworten. Wurde jedoch die gleiche Frage einfacher gestellt bzw. in Tranchen gefragt, kamen klare, adäquate Antworten. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Bemerkungen der Vorinstanz verwiesen wer- den. Bei der Würdigung gilt es insbesondere zu unterscheiden, ob es sich um Aus- sagen zu Vorfällen, die die Privatklägerin 1 betreffen handelte, oder ob die Privat- klägerin 2 über das berichtete, was sie selber erlebt hat. Bezüglich erstgenannter Thematik erweisen sich die bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung gemachten Aussagen der Privatklägerin 2 als wenig glaubhaft. Sie sind einzig und allein darauf ausgerichtet, sich selber nicht zu belasten bzw. als mitverantwortlich erscheinen zu lassen. Solange die Privatklägerin 2 als Beschul- digte befragt wurde, war sie darauf bedacht, die Geschehnisse so darzustellen, dass ihr kein Vorwurf gemacht werden kann (was im Übrigen auch zeigt, dass sie über hinreichende kognitive Fähigkeiten verfügt; sie wusste genau um was es geht und konnte entsprechend zielgerichtet antworten). So bestritt sie beispielsweise zunächst – sogar entgegen der Darstellung des Beschuldigten – dass die Gruppe auf dem Weg nach Bern angehalten hat (pag. 173 Z. 83 ff.). Weiter behauptete sie, die Privatklägerin 1 sei «voll drauf» gewesen, als sie sie getroffen habe (pag. 173 Z. 95; was sich gestützt auf das IRM-Gutachten als nachweislich falsch erwiesen hat) und stellte es so dar, als hätte die Privatklägerin 1 den Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten gesucht (pag. 175 Z. 200 ff.) und als hätte sie Geld dafür be- kommen (pag. 176 Z. 217 ff.). Sie ging sogar soweit zu behaupten, dass es zwei- mal zu einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gekommen sei (pag. 179 Z. 379 ff.). 31 Immer wieder betonte sie, alle sexuellen Kontakte, die die Privatklägerin 1 gehabt habe, seien freiwillig gewesen (pag. 190 Z. 75 ff.). Erst im Rahmen der erstinstanz- lichen Hauptverhandlung konnte sich die Privatklägerin 2 dem Druck entziehen und offener sowie zugleich auch stringenter Auskunft geben. So gab sie nun zu Proto- koll, dass die Privatklägerin 1 vom Beschuldigten berührt worden sei und dass er damit nicht aufgehört habe, obwohl sie (die Privatklägerin 2) ihm gesagt habe, er solle aufhören (pag. 691 Z. 4 ff.). Weiter schilderte sie, es habe einen zweiten Halt gegeben, bei welchem der Beschuldigte alleine mit der Privatklägerin 1 im Auto geblieben sei (pag. 691 Z. 26 ff.). Entgegen ihren früheren Aussagen gab sie an, sie habe dem Beschuldigten nie erzählt, die Privatklägerin 1 mache Sex gegen Geld (pag. 692 Z. 28 ff.). Anlässlich der oberinstanzlichen Befragung bestätigte die Privatklägerin 2 sodann, die Privatklägerin 1 habe ihr gesagt, sie solle dem Be- schuldigten sagen, er solle aufhören. Sie habe ihm dies dann auch mitgeteilt (pag. 917 Z. 1 f.). Dieses Aussageverhalten der Privatklägerin 2 scheint der Kammer angesichts des Umstandes, dass sie es war, welche die Privatklägerin 1 in den Ausgang mitge- nommen hat, nachvollziehbar. Wenn das Ganze für letztere einen derart schlech- ten Verlauf nahm, so musste sich erstere zumindest teilweise mitverantwortlich fühlen (was ihr aufgrund ihrer anfänglichen Rolle als Beschuldigte auch bestätigt wurde). Der Beschuldigte kann mithin aus diesen ersten, unglaubhaften und zum Teil nachweislich falschen Aussagen der Privatklägerin 2 – entgegen der Auffas- sung der Verteidigung – nichts zu seinen Gunsten ableiten. Anders verhält es sich hingegen mit den Aussagen der Privatklägerin 2, welche die Vorkommnisse ihr gegenüber betreffen. Zwar sagte die Privatklägerin 2 auch hier sehr emotional und sprunghaft aus, was aber, wie die Vorinstanz zutreffend fest- hielt, letztlich nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung nun zugege- ben hat, dass die Privatklägerin 2 auf der Fahrt in die Westschweiz dabei war und dass es dabei zu sexuellen Übergriffen kam. Es steht mithin fest, dass die Privat- klägerin 2 diesbezüglich nicht gelogen hat. Es bleibt einzig zu klären, ob auch auf ihre Aussagen betreffend die Beteiligung des Beschuldigten an den Übergriffen ab- gestellt werden kann. Schon in ihrer ersten Einvernahme versuchte die Privatklägerin mehrfach zu schil- dern, was ihr selber widerfahren war. Sie wurde von der einvernehmenden Polizis- tin aber immer wieder auf später vertröstet (pag. 175 Z. 168 ff.; pag. 183 Z. 579). Erst ab dem 30. Juni 2015 wurde die Privatklägerin 2 als Opfer befragt. Betreffend das Rahmengeschehen (Fahrt nach Lausanne, Stopp im Wald) blieben die Schil- derungen der Privatklägerin 2 über alle Befragungen hinweg konstant. Was die se- xuellen Übergriffe anbelangt, rückte die Privatklägerin 2 jedoch nur häppchenweise damit heraus. Von Einvernahme zu Einvernahme erhob sie etwas schwerere Vor- würfe gegen die Täter bzw. schilderte sie das Vorgefallene ausführlicher. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine Aggravierung, welche gegen die Glaubhaftig- keit ihrer Aussagen sprechen würde. Es geht vielmehr um eine Verdeutlichung der Ereignisse. Erklären lässt sich dies – wie die Vorinstanz bereits eingehend darlegte – mit dem kulturellen Hintergrund der Privatklägerin 2. Wie peinlich es für sie nach 32 wie vor ist, über das Vorgefallene zu sprechen, erlebte auch die Kammer anlässlich der oberinstanzlichen Befragung mit (vgl. pag. 917 Z. 34 ff. und Z. 43). Dennoch gelang es ihr, sich von Mal zu Mal etwas mehr zu überwinden. In ihrer ersten Ein- vernahme als Opfer sprach die Privatklägerin immer wieder davon, sie sei «aglängt» worden, insbesondere an den Brüsten (pag. 210 Z. 165; pag. 210 Z. 176; pag. 211 Z. 212 f.; pag. 212 Z. 259 etc.), sie hätten versucht, sie auszuziehen bzw. ihr das Kleid zerrissen (pag. 209 Z. 149 f.; pag. 211 Z. 209 ff.; pag. 212 Z. 255 f. etc.). Die Privatklägerin 2 sagte klar aus, auch der Beschuldigte habe sie berührt. Während der zweiten Einvernahme als Opfer sprach sie dann zusätzlich vom «Bla- sen» (pag. 220 Z. 36 f.; pag. 221 Z. 56 ff.) und hielt daran bis heute fest (so auch anlässlich der oberinstanzlichen Befragung, pag. 917 f.). Auch diesbezüglich be- schuldigte die Privatklägerin 2 den Beschuldigten eindeutig (pag. 221 Z: 56 ff.): «Ja sie haben mich versucht auszuziehen, mir den Kopf auf die Höhe des Penis gedrückt. Dies war bei A.________. Er war der erste, bei welchem ich einen Blasen hätte sollen. Ich sollte allen einen Bla- sen.» Weiter bestätigte sie anlässlich dieser Einvernahme, dass der Beschuldigte sie mehrfach in die Brüste klemmte (pag. 222 Z. 138 f.), dass er sie schon während der Autofahrt von Thun nach Bern zwischen den Beinen anfasste (pag. 222 Z. 112 ff.) und dass er während der Autofahrt von Bern nach Lausanne versuchte, sie auszuziehen (pag. 221 Z. 90 ff.). Die Privatklägerin 2 gab zudem zu Protokoll, sie sei vom Beschuldigten auch unter den Kleidern berührt worden (pag. 222 Z. 135 f.; pag. 239 Z. 256). Auf diese glaubhaften Schilderungen der Privatklägerin 2 stellt die Kammer ab. Es bestehen keine ernsthaften Zweifel daran, dass sich das Ganze so zugetragen hat. Damit steht die Beteiligung des Beschuldigten an den sexuellen Übergriffen fest. Alles andere ist – insbesondere auch angesichts der gesamten Umstände sowie der Aussagen des Beschuldigten selber – schlicht nicht vorstellbar (vgl. dazu auch Ziff. 10.2 hiervor). Über alle Opferbefragungen hinweg gab die Privatklägerin 2 zudem konstant an, sie sei vom Beschuldigten bedroht worden bzw. bestätigte jeweils den entspre- chenden Vorhalt (pag. 211 Z. 237 ff.; pag. 224 Z. 137 ff.; pag. 242 Z. 373; pag. 669 Z. 1 ff.; pag. 918 Z. 29 ff.). Er habe ihr gesagt, dass wenn sie zur Polizei gehe und ihn anzeige, komme sie «drunger». Weiter erzählte die Privatklägerin 2, sie gehe deswegen nicht mehr raus und sei nur noch zuhause (pag 424 Z. 377 f.; pag. 918 Z. 33 ff.). Auf diese Aussagen ist abzustellen. Hinzu kommt, dass auch aus den übersetzten Chatnachrichten eindeutig hervorgeht, dass der Gang zur Polizei ein Thema zwischen der Privatklägerin 2 und dem Beschuldigten war. 11. Fazit Die Kammer erachtet mithin sowohl die Aussagen der Privatklägerin 1 als auch je- ne der Privatklägerin 2, soweit sie die Vorfälle ihr selber gegenüber betreffen, als glaubhaft und stellt darauf ab. Nicht zuletzt ist auch darauf hinzuweisen, dass es sich bei den erhobenen Vorwürfen um zwei quasi identische Vorfälle von zwei ver- schiedenen Frauen handelt, die sich nicht abgesprochen haben. Dies zeigt ein- drücklich, dass es sich beim Vorgehen des Beschuldigten um ein Muster handelt und dass er bei beiden Frauen die gleiche Strategie fuhr. Es wäre ein unglaublicher 33 Zufall und kann deshalb ausgeschlossen werden, wenn beide Privatklägerinnen ei- ne derart ähnliche Geschichte unabhängig von einander erfunden hätten. Dieser Umstand verleiht den Aussagen der beiden Privatklägerinnen weiteres Gewicht. Auf die Aussagen des Beschuldigten hingegen kann – soweit sie nicht mit jenen der Privatklägerinnen übereinstimmen – nicht abgestellt werden. Die Kammer ge- langt damit zum gleichen Beweisergebnis wie die Vorinstanz. Für die Beantwortung der Beweisfragen wird deshalb auf das erstinstanzliche Motiv verwiesen (pag. 767 ff.): «Beweisfragen und deren Antwort i.S. D.________: 1. Zu was für sexuelle Handlungen kam es auf der Fahrt von Thun nach Bern zwischen D.________ und A.________ bzw. kam es auch zu vaginalem Eindringen? Das Gericht kommt zum Schluss, dass es zu einem vaginalen Eindringen von A.________ ge- kommen ist. Gemäss Lehre und Rechtsprechung reicht ein Eindringen mit der Spitze des Pe- nis in den Scheidenvorhof. D.________ hat dies auch nicht anders beschrieben und anschau- lich ausgesagt, dass er nicht ganz habe eindringen können, da sie sich gewehrt habe. 2. Erfolgten die sexuellen Kontakte (gegebenenfalls einschliesslich Geschlechtsverkehr) einver- nehmlich, oder hat sich D.________, als es über das Küssen hinaus gegangen ist, gegen die sexuellen Handlungen seitens von A.________ überhaupt begonnen zu wehren und wenn ja wie, wie stark/heftig und wie lange? Mit aller Deutlichkeit muss festgehalten werden, dass das Gericht keine Hinweise hat, dass D.________ mit mehr als dem anfänglichen Küssen einverstanden gewesen ist. Das Wehren hat sie erlebnisorientiert [erlebnisbasiert!] erzählt (z.B. mit den Beinen „geschuttet“, mit den Händen weggestossen) und ebenso glaubwürdig geschildert, dass sie wiederholt nein gesagt habe. 3. War dieses sich zur Wehr setzen für den Beschuldigten erkennbar und musste er es als ernst zu nehmendes NEIN (verbal und körperliche) erfassen? Das Wehren war demnach für den Beschuldigten eindeutig erkennbar und als ernst zu neh- mendes NEIN zu erfassen. 4. Hat sich der Beschuldigte über dieses NEIN hinweggesetzt, namentlich indem er ihre verbalen Äusserungen ignoriert und den körperlichen Widerstand mit Gewalt gebrochen hat? Und ge- gebenenfalls inwiefern? Für das Gericht ist klar erstellt, dass der Beschuldigte sich über ihr NEIN, ihr Wehren und Wegstossen hinweggesetzt und seine körperliche Überlegenheit ausgenutzt hat, indem er sie auf dem Autorücksitz niederdrückte, in eine unbequeme Position brachte, ihre Beine festhielt und so ihren Widerstand brach, so dass er mindestens einmal in ihren Scheidenvorhof eindrin- gen konnte, und als er den Geschlechtsverkehr wegen ihrer Gegenwehr abbrechen musste, ihr dann zu verstehen gab, sie solle ihn oral befriedigen, indem er sie an den Haaren packte und ihren Kopf gegen seinen Penis drückte. Beweisfragen und deren Antwort i.S. F.________: 1. Kam es überhaupt und gegebenenfalls zu was für sexuelle Handlungen kam es auf der Fahrt von Thun nach Bern zwischen A.________ und F.________? Erfolgten die sexuellen Kontak- te/Berührungen einvernehmlich oder gegen den Willen von F.________? 34 Das Gericht stützt sich auf die glaubhaften Aussagen von F.________ und kommt zum Schluss, dass es bereits auf der Fahrt von Thun nach Bern zu sexuell motivierten Berührungen gegenüber von F.________ gekommen ist, indem er sie gegen ihren Willen über den Kleidern an den Brüsten und zwischen den Beinen berührt hat. 2. Kam es überhaupt und gegebenenfalls zu was für sexuelle Handlungen kam es auf der Fahrt von Bern nach Genf zwischen A.________ (und seinen mitfahrenden Kollegen) und F.________? Das Gericht erachtet es ebenfalls als erwiesen, dass F.________ während dieser Fahrt wei- terhin gegen ihren Willen über den Kleidern an der Scheide und den Brüsten ausgegriffen wurde. Ebenso ist rechtsgenügend erstellt, dass der Beschuldigte und seine Kollegen schon während der Fahrt nach Genf versuchten, ihr die Hose nach unten zu ziehen. Alsdann ist be- weismässig rechtsgenügend bewiesen, dass A.________ (und seine Kollegen) während eines Halts im Raum Genf/Lausanne versucht haben, F.________ auszuziehen und auf irgend eine Art (vaginal, anal, oral) gegen ihren Willen befriedigt zu werden und es nur dank ihrer heftigen Gegenwehr nicht dazu gekommen ist. 3. Erfolgten die sexuellen Kontakte einvernehmlich oder hat sich F.________ dagegen gewehrt und gesetztenfalls wie, wie stark/heftig und wie lange? Das Gericht geht beweismässig unzweifelhaft davon aus, dass sie sich entschieden gegen das Ausgreifen und Hinunterdrücken ihres Kopfes gegen den Penis des Beschuldigten resp. später im Wald auch gegen das Herunterdrücken ihres Kopfes gegen die Penisse der Kollegen des Beschuldigten wehrte und dies nur durch ihre heftige Gegenwehr verhindern konnte. 4. War dieses sich zur Wehr setzen für den Beschuldigten (und seine Kollegen) erkennbar und musste er (bzw. diese) es als ernst zu nehmendes NEIN (verbal und körperlich) erfassen? Diese Gegenwehr musste für den Beschuldigten und die Kollegen des Beschuldigten als kla- res und ernstzunehmendes NEIN verstanden werden. Da F.________ der albanischen Spra- che mächtig ist, hat sie sich im Gegensatz zu D.________ auch verbal und damit für alle Män- ner verständlich, zur Wehr setzen können. 5. Hat sich der Beschuldigte (und seine Kollegen) über dieses NEIN hinweggesetzt, namentlich indem er (bzw. diese) ihre verbalen Äusserungen ignoriert und den körperlichen Widerstand mit Gewalt gebrochen hat? Und gegebenenfalls inwiefern? Das Gericht kommt zum Schluss, dass die Gegenwehr von F.________ zumindest so erfolg- reich war, dass sie den Geschlechtsverkehr oder ein vollständiges anales Eindringen oder ora- le Befriedigung verhindern konnte und es damit nicht zur Vollendung der Tat kam. 6. Kann rechtsgenügend nachgewiesen werden, dass sich der Beschuldigte am 07.06.2015 ge- genüber F.________ dahingehend geäussert hat, dass sie „drunter käme“ wenn sie zur Polizei gehe. Und gegebenenfalls wie wurde diese Äusserung von F.________ aufgefasst? Das Gericht stützt sich auch diesbezüglich auf die glaubhaften Aussagen von F.________: Die Äusserung, dass sie „drunter käme“ (oder sinngemäss ähnlich) ist beweismässig erstellt. F.________ nahm diese Drohung ernst, und es hatte für sie zur Folge, dass sie sich selbst heute noch kaum aus dem Haus traut. Der angeklagte Sachverhalt ist mithin erstellt. 35 IV. Rechtliche Würdigung 12. Vergewaltigung und sexuelle Nötigung Der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbu- ches (StGB; SR 311.0) macht sich strafbar, wer eine Person weiblichen Ge- schlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Ge- walt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB macht sich der sexuellen Nötigung strafbar, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Hand- lung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychi- schen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Für die Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand der Vergewalti- gung und der sexuellen Nötigung wird auf das Motiv der Vorinstanz verwiesen (pag. 771 f.). Wie die Vorinstanz ebenfalls korrekt ausführte, geht die Vergewalti- gung der sexuellen Nötigung vor, soweit der sexuellen Nötigung neben der Verge- waltigung oder einem Vergewaltigungsversuch keine selbständige Bedeutung zu- kommt bzw. nur eine Begleiterscheinung darstellt. Art. 190 StGB ist diesfalls lex specialis zu Art. 189 StGB. Realkonkurrenz ist hingegen anzunehmen, wenn es zu einer Vielzahl von sexuellen Vorgängen kommt bzw. wenn die anderen sexuellen Handlungen neben dem Beischlaf auf selbständige geschlechtliche Befriedigung zielen (pag. 774, mit Verweis auf den BSK StGB-MAIER, N. 81 zu Art. 189 StGB). Die Vorinstanz subsumierte bezüglich der Privatklägerin 1 richtigerweise Folgendes (pag. 773): «Ausgehend vom Beweisergebnis ergibt sich nun offensichtlich, dass A.________ bezüglich D.________ diese beiden Tatbestände objektiv wie subjektiv erfüllt hat. Auch unter Mitberücksichti- gung der „Vorgeschichte“ bzw. der Erwartungshaltung gegenüber den beiden jungen Frauen muss ihm absolut bewusst gewesen sein, dass D.________ mit den entsprechenden Handlungen nicht ein- verstanden gewesen ist. Und betreffend die Frage der Widerstandsunfähigkeit bzw. der Zumutbarkeit eines weitergehenden Widerstandes ist mit aller Deutlichkeit festzuhalten, dass D.________ nach der Lage der Dinge und soweit möglich und zumutbar, versucht hat, Widerstand zu leisten. Auch wenn es in Bezug auf die eingesetzten Tatmittel viel gravierendere, gewaltsamere sexuelle Übergriffe gibt, sind klarerweise objektiv wie subjektiv die Tatbestände von Art. 189 und 190 StGB erfüllt.» Bezüglich der Privatklägerin 1 hat der Beschuldigte sowohl den Tatbestand der Vergewaltigung als auch denjenigen der mehrfachen sexuellen Nötigung (einmal davon als Nötigung zu einer beischlafsähnlichen Handlung in Form von Oralver- kehr, einmal als «gewöhnliche» sexuelle Nötigung durch Ausgreifen unter den Kleidern im Brust- und Genitalbereich inkl. Eindringen mit dem Finger in die Vagi- na) erfüllt. Die beiden Tatbestände konkurrieren vorliegend real. Im Fall der Privatklägerin 2 erkannte die Vorinstanz nach entsprechendem Würdi- gungsvorbehalt hinsichtlich von Ziffer 4 der Anklageschrift «nur» auf versuchte se- xuelle Nötigung (Wegreissen der Kleider und Versuch, an der Privatklägerin zu- mindest eine beischlafsähnliche Handlung zu vollziehen, vgl. dazu pag. 770 und pag. 773). Diesen Ausführungen schliesst sich die Kammer an. Ergänzend ist be- 36 reits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass in Bezug auf die Privatklägerin 2 die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 200 StGB («Gemeinsame Bege- hung») erfüllt sind. Es waren insgesamt vier Personen am Übergriff auf die Privat- klägerin 2 beteiligt, weshalb eine gemeinsam versuchte sexuelle Nötigung vorliegt. 13. Sexuelle Belästigung Gemäss Art. 198 StGB macht sich unter anderem der sexuellen Belästigung straf- bar, wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell belästigt. Es handelt sich dabei um ein Antragsdelikt. Der entsprechende Strafantrag wurde form- und fristgerecht am 31. August 2015 gestellt (pag. 103 f.). Für den objektiven und den subjektiven Tatbestand wird wiederum auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 774 f.). Indem der Beschuldigte die Privatklägerin 2 auf der Fahrt von Thun nach Bern über den Kleidern am Hintern, an den Brüsten sowie zwischen den Beinen berührte, er- füllte er zweifellos den objektiven und subjektiven Tatbestand der sexuellen Beläs- tigung. 14. Drohung Den Tatbestand der Drohung erfüllt, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt (Art. 180 Abs. 1 StGB). Auch hier liegt ein Antrags- delikt vor, wobei der Strafantrag rechtzeitig gestellt wurde (pag. 103 f.). Für die Zu- sammenfassung der objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale wird auf die ausführlichen Erwägungen im erstinstanzlichen Motiv verwiesen (pag. 775 f.). Dass der Tatbestand der Drohung vorliegend erfüllt ist, hat die Vorinstanz einlässlich und korrekt begründet (pag. 778 f.): «Ausgehend vom Beweisergebnis kommt das Gericht zum Schluss, dass F.________ die Drohung dass sie „drunter käme“, wenn sie zur Polizei gehe, nach den gemachten negativen Erlebnissen mit A.________ und seinen Kollegen tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt hat. Dass der Beschul- digte F.________ tatsächlich bedroht hat, wird untermauert durch eine WhatsApp-Nachricht, welche der Beschuldigte F.________ am 10.06.2015 schrieb: „Hast du mich zur Polizei geschickt, denn ich bin unterwegs dorthin“, worauf F.________ antwortete: „Wirst es selber sehen“ (p. 466). Wie bereits oben ausgeführt, ist die Meinung gemäss herrschender Lehre dahingehend zu verstehen, dass Menschen mit verminderten kognitiven Fähigkeiten besonderen Schutzes bedürfen. Selbst ein Opfer, das über diese Fähigkeiten verfügen würde, liesse sich von dieser Äusserung in Angst und Schrecken versetzen. Bei F.________ ist ausserdem zu berücksichtigen, dass sie in einer fremden Stadt am Bahnhof ausgesetzt wurde und zwar ohne Geld, ohne der französischen Sprache mächtig zu sein und aus Angst, von den Eltern bestraft zu werden, nicht sofort nach Hause zurückkehrte. Dass sie nach allem, was sich ereignet hatte, diese Drohung „du kommst drunter“ ernst nahm, ist ab- solut nachvollziehbar. Wie sie in der Hauptverhandlung am 14.11.2016 plausibel ausgesagt hat, leidet sie seit jenen Ereignissen unter massiven Schlafstörungen und getraut sich nicht mehr, aus dem Haus zu gehen. Dies nicht zuletzt deshalb, weil sie diese Drohung eben gerade sehr wörtlich genom- men hat, die ja schlussendlich impliziert, sie müsse mit Gewalt seitens des Beschuldigten und seiner Kollegen rechnen, wenn sie zur Polizei gehe.» Diesen zutreffenden Ausführungen schliesst sich die Kammer vollumfänglich an. 37 15. Zusammenfassung Gestützt auf diese Ausführungen ist der Beschuldigte der Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin 1, der sexuellen Nötigung, mehrfach begangen zum Nachteil der Privatklägerin 1, der versuchten sexuellen Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 2, der Drohung zum Nachteil der Privatklägerin 2 sowie der sexuel- len Belästigung zum Nachteil der Privatklägerin 2 schuldig zu erklären. Bereits in Rechtskraft erwachsen ist die Verurteilung des Beschuldigten wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das AuG. V. Strafzumessung 16. Allgemeine Ausführungen zur Strafzumessung, zum Strafrahmen und zum schwersten Delikt Für die allgemeinen Ausführungen zur Strafzumessung und die Auflistung der hier relevanten Strafrahmen kann auf das erstinstanzliche Motiv verwiesen werden (pag. 780 f.). Dass vorliegend für die Verbrechens- und Vergehenstatbestände gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe auszufällen ist, liegt auf der Hand. Die Ver- gewaltigung ist zwingend mit einer Freiheitsstrafe zu ahnden. Die Strafe für die Er- zwingung von Oralverkehr als beischlafsähnliche Handlung darf seit BGE 132 IV 120 nicht wesentlich niedriger sein als wenn das Opfer vergewaltigt worden wäre, das heisst auch hier kommt nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. Hinsichtlich der AuG-Widerhandlungen ist der Beschuldigte einschlägig rückfällig, so dass unter spezialpräventiven Aspekten sowie aus Zweckmässigkeitsüberlegungen eine Frei- heitsstrafe unausweichlich ist. Für die sexuelle Belästigung ist eine Übertretungs- busse auszufällen. Die Vergewaltigung als abstrakt schwerstes Delikt bildet den Ausgangspunkt der Strafzumessung. Ausserordentliche Umstände, welche es rechtfertigen würden, den ordentlichen Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe zu verlassen, liegen nicht vor. Vorliegend sind einzig hinsichtlich der AuG- Widerhandlungen spezielle Täterkomponenten (nämlich einschlägige Vorstrafen) auszumachen. Die allgemeinen Täterkomponenten werden deshalb bereits bei der Bestimmung der Einsatzstrafe erörtert, wirken sich dann aber auch bei den übrigen Sexualdelikten in gleicher Weise (in casu neutral) aus. 17. Einsatzstrafe für die Vergewaltigung 17.1 Tatkomponenten 17.1.1 Objektive Tatkomponenten Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes Die Tat richtet sich gegen die Selbstbestimmung in sexueller Hinsicht und gegen die sexuelle Integrität der Privatklägerin 1. Dabei handelt es sich um hochrangige Rechtsgüter. Durch die mit Gewalt erzwungene, wenn auch nur kurz andauernde vaginale Penetration der Privatklägerin 1 mit dem Penis wurden diese Rechtsgüter 38 durch den Beschuldigten erheblich verletzt. Zu berücksichtigen ist dabei auch die sehr enge und ausweglose Situation, in welcher sich die im Auto eingeschlossene Privatklägerin 1 befand. Sodann ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Beschuldigte den Geschlechtsverkehr ohne Kondom vollzog. Nach dem Vorfall musste die Privatklägerin Medikamente zur HIV-Prophylaxe einnehmen (pag. 118). Im Übrigen benötigte sie aber keine medizinische Betreuung. In erster Linie ver- sucht sie den Vorfall anscheinend zu verdrängen. Langfristige psychische Folgen sind bei Sexualdelikten jedoch stets denkbar. Zusammengefasst ist das Ausmass des verschuldeten Erfolges als erheblich zu bezeichnen. Verwerflichkeit des Handelns Der Beschuldigte hat die Tat nicht von langer Hand geplant. Er nutzte indessen die sich ihm bietende Gelegenheit (die anderen hatten das Auto verlassen) gezielt und rücksichtslos aus. Daran ändert auch nichts, dass sich die Privatklägerin 1 zuvor während der Autofahrt nicht mit letzter Konsequenz gegen die Belästigungen ge- wehrt hatte bzw. hatte wehren können (sie gab an, zuerst nur Andeutungen ge- macht zu haben, dass sie das nicht wolle) und beim Küssen anfänglich noch mit- gemacht hatte. Vom Moment an, als sie sich mit dem Beschuldigten allein im Auto befand, setzte sie jedenfalls klare, für den Beschuldigten erkennbare Grenzen und wehrte sich verbal und körperlich. Trotzdem gelang es dem Beschuldigten gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Die Art und Weise des Vorgehens, insbesondere das Ausnützen der offensichtlich hilflosen Lage der Privatklägerin und die Überwindung ihrer andauernden Gegen- wehr durch körperliche Gewalt, zeugt von doch erheblicher krimineller Energie. Fazit objektive Tatschwere Unter Würdigung aller objektiven Tatkomponenten wiegt das Verschulden mit Blick auf den sehr grossen Strafrahmen noch gerade leicht, jedoch mit Tendenz gegen mittelschwer. Die Kammer erachtet eine Ausgangsstrafe von mindestens 28 Mona- ten, also im Bereich der Mitte des unteren Strafrahmendrittels, als angemessen. 17.1.2 Subjektive Tatkomponenten Willensrichtung, Beweggründe und Ziele Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Es ging ihm einzig um die Befrie- digung seiner sexuellen Wünsche. Diese Umstände sind jedoch deliktsimmanent und wirken sich nicht zusätzlich verschuldenserhöhend aus. Vermeidbarkeit Die Vermeidbarkeit ist klar gegeben. Es bestehen keinerlei Hinweise auf allfällige Einschränkungen der Schuldfähigkeit. 17.1.3 Fazit Tatverschulden Insgesamt ist damit von einem Tatverschulden auszugehen, das mit Blick auf den grossen Strafrahmen von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe als noch gerade leicht, jedoch mit Tendenz gegen mittelschwer, zu bezeichnen ist. Aufgrund des Tatver- 39 schuldens (dieses ist zweifellos grösser als beim von der Vorinstanz zitierten Refe- renzsachverhalt, wo geschützter Geschlechtsverkehr unter Bekannten erzwungen wurde, pag. 782) erscheint eine Freiheitsstrafe von 28 Monaten angemessen. 17.2 Täterkomponenten 17.2.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte wurde am ________ 1991 im Kosovo geboren und wuchs dort zusammen mit fünf Schwestern und zwei Brüdern auf. Er verfügt über keine Aus- bildung und keinen Lehrabschluss. Er ist vorbestraft (pag. 342 f.) und wurde erst- mals am 12. Mai 2015 von der Staatsanwaltschaft La Côte in Morges wegen Ver- gehens gegen das Waffengesetz sowie wegen diversen AuG-Widerhandlungen (rechtswidrige Einreise, rechtswidriger Aufenthalt, Erwerbstätigkeit ohne Bewilli- gung) zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 30.00, bedingt, Probezeit zwei Jahre und einer Busse von CHF 480.00 verurteilt. Am 16. Juli 2015 erfolgte durch dieselbe Staatsanwaltschaft eine erneute Verurteilung wegen rechtswidrigen Aufenthaltes, bezogen auf den Zeitraum vom 13. Mai bis 3. Juli 2015, mithin ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verurteilung. Die Sanktion lautete auf 40 Tagessät- ze Geldstrafe zu CHF 30.00 unbedingt und der bedingte Vollzug aus dem ersten Urteil wurde widerrufen. Trotzdem hielt sich der Beschuldigte offensichtlich auch nach diesem zweiten Urteil weiterhin ohne Aufenthaltstitel in der Schweiz auf und verrichtete regelmässig Arbeitstätigkeiten gegen Entgelt, ohne im Besitz einer ent- sprechenden Berufsausübungsbewilligung zu sein (p. 344 ff.). In Bezug auf die Vergewaltigung sind das Vorleben und die persönlichen Verhält- nisse neutral zu werten. Die beiden Vorstrafen sind erst, weil diesbezüglich ein- schlägig, bei den AuG-Widerhandlungen zu berücksichtigen. 17.2.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Reue und Einsicht sind beim Beschuldigten nicht erkennbar. Er leugnet die Tat bis heute und macht geltend, es sei gar nicht zum Vaginalverkehr gekommen. Im Ver- fahren verhielt er sich ansonsten korrekt. Im Führungsbericht der JVA Thorberg, wo er in der Küche eingesetzt wird, wird ihm ein korrektes Verhalten attestiert. Der Vollzug verläuft geordnet (pag. 902 ff.). Das alles wirkt sich neutral aus. 17.2.3 Strafempfindlichkeit Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist als durchschnittlich zu bezeichnen und wirkt sich entsprechend weder straferhöhend noch strafreduzierend aus. Diese Komponente ist ebenfalls neutral zu werten. 17.2.4 Fazit Täterkomponenten Die Täterkomponenten sind in Bezug auf die Vergewaltigung gesamthaft neutral zu werten. 40 17.3 Fazit Einsatzstrafe Damit bleibt es auch unter Berücksichtigung der Täterkomponenten bei einer Einsatzstrafe von 28 Monaten Freiheitsstrafe. 18. Asperation für die weiteren Delikte zum Nachteil der Privatklägerin 1 18.1 Sexuelle Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 1 (Oralverkehr) Auch beim erzwungenen Oralverkehr ist das geschützt Rechtsgut die sexuelle In- tegrität. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, wurde diese im vorliegenden Fall erheblich verletzt (pag. 784): «Das Handeln von A.________ war markant verwerflich, hat er D.________ doch ihr Recht auf Selbstbestimmung genommen und sie zu einem Tun genötigt, was sie so nicht wollte und es auch nur tat, damit sie nachher Ruhe hatte, wie sie selbst in der Hauptverhandlung am 14.11.2016 anschaulich erzählte. […] Innerhalb des sehr grossen Strafrahmens handelt es sich vorliegend nicht bloss um ein Verschulden im untersten Bereich, handelte es sich doch nicht bloss um ein „Fingerle“, sondern befand er sich doch mit dem erzwungenen Oralverkehr (Mund über den Penis schieben, Kopf runterdrücken) mit dieser beischlafsähnlichen Handlung qualitativ verschuldensmässig in Richtung einer Vergewaltigung und damit einer ganz markanten Verletzung der sexuellen Integrität.» Zu diesem Schluss kommt auch die Kammer. Insbesondere handelte es sich beim Oralverkehr nicht um eine «Durchgangshandlung» zum Geschlechtsverkehr. Viel- mehr zwang der Beschuldigte die Privatklägerin 1 ihn bis zum Orgasmus zu befrie- digen und ejakulierte dann auch noch in ihren Mund. Für die Willensrichtung, Beweggründe und Ziele des Beschuldigten kann auf das zur Vergewaltigung Ausgeführte verwiesen werden (Ziff. 17.1.2). Auch hier war zu- dem die Vermeidbarkeit zweifellos gegeben. Die Täterkomponenten sind neutral zu bewerten (Ziff. 17.2 hiervor). Die Kammer kommt gestützt auf diese Ausführungen – anders als die Vorinstanz, welche eine Strafe von bloss 9 Monaten festsetzte – zum Schluss, dass das Ver- schulden des Beschuldigten bezüglich der sexuellen Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 1 nur geringfügig unter jenem der Vergewaltigung liegt, sodass sie hierfür eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten als angemessen erachtet. Weil die bei- den Delikte sehr eng zusammenhängen, ist ein Asperationsfaktor von ½ anzuwen- den, sodass die Einsatzstrafe für die erste sexuelle Nötigung (Oralverkehr) zum Nachteil der Privatklägerin 1 um 12 Monate zu erhöhen ist. 18.2 Sexuelle Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 1 (Berühren) Geschütztes Rechtsgut ist wiederum die sexuelle Integrität der Privatklägerin 1. Der Beschuldigte berührte die Privatklägerin 1 während der Fahrt von Thun nach Bern sowohl über als auch unter den Kleidern im Brust- und Genitalbereich gegen ihren Willen und trotz Gegenwehr. Dabei gelang es ihm auch, mit seinem Finger in ihre Vagina einzudringen. Der Beschuldigte hat die Tat – wie schon im Zusammen- hang mit der Vergewaltigung ausgeführt wurde – nicht von langer Hand geplant, 41 sondern nutzte die sich ihm bietenden Gelegenheit. Er tat dies aus egoistischen Gründen zu seiner sexuellen Befriedigung. Die Täterkomponenten sind auch hier als neutral zu bezeichnen (vgl. Ziff. 17.2 hiervor). Angesichts des sehr grossen Strafrahmens ist das Verschulden des Beschuldigten für dieses Verhalten als leicht zu bezeichnen. Die Kammer erachtet hierfür eine Strafe von 4 Monaten Freiheits- strafe als angemessen. Die Hälfte davon, ausmachend zwei Monate, ist zur Ein- satzstrafe zu asperieren. 19. Asperation für die Delikte zum Nachteil der Privatklägerin 2 19.1 Sexuelle Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 2 (Versuch) Geschütztes Rechtsgut ist die sexuelle Integrität der Privatklägerin 2. Beim Benen- nen der Schwere der Rechtsgutverletzung ist von der vollendeten Tat auszugehen: Erzwungener Oralverkehr mitten in der Nacht im Wald an einem unbekannten Ort ist ein nicht unerheblicher Eingriff in die sexuelle Integrität des Opfers. Dabei han- delt es sich wiederum um eine beischlafsähnliche Handlung. Die Kammer erachtet diesen Vorfall als in etwa vergleichbar mit dem erzwungenen Oralverkehr zum Nachteil Privatklägerin 1, sodass sie auch hier eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten als angemessen erachten würde. Hinzu kommt nun aber noch, dass es sich nicht nur um einen, sondern um vier Täter handelte (vgl. Art. 200 StGB). Dieser Umstand führt zu einer Straferhöhung von 3 Monaten. Die Täterkomponenten sind neutral zu bewerten (Ziff. 17.2 hiervor). Insgesamt 27 Monate wären mithin für die vollendete Tatbegehung angemessen. Strafmildernd ist der Versuch gemäss Art. 22 StGB zu berücksichtigen. Der Ver- such wiegt prinzipiell weniger schwer als das vollendete Delikt. Die Tatsache, dass die Tat über das Versuchsstadium nicht hinauskam, bildet eben deshalb einen bei der Bemessung der Strafe zwingend zu berücksichtigenden Milderungsgrund (BSK StGB-NIGGLI/MAEDER, Art. 22 N 28, BGE 121 IV 49). Vorliegend erachtet die Kammer für das Ausbleiben des Erfolgs eine Reduktion der Strafe um rund einen Drittel als angemessen. Es bleibt mithin eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten. An- ders als bei den verschiedenen Delikten zum Nachteil der Privatklägerin 1 ist die Nähe der vorliegend zu beurteilenden Tat zum Einsatzdelikt nicht als besonders gross zu bezeichnen. Dementsprechend erachtet die Kammer einen Asperations- faktor von zwei Dritteln als angebracht, sodass die Einsatzstrafe für die versuchte sexuelle Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 2 um 12 Monate zu erhöhen ist. 19.2 Drohung zum Nachteil der Privatklägerin 2 Der Tatbestand der Drohung stellt schwerwiegende Angriffe unter Strafe, die in der Psyche des Opfer Angst und Schrecken erzeugen. Vorliegend wurde die Privatklä- gerin durch die ausgestossene Drohung, sie werde «drunter kommen» ganz erheb- lich in Angst und Schrecken versetzt. Noch vor oberer Instanz gab sie an, sie sei damals längere Zeit nicht mehr raus gegangen. Allerdings ist – dabei ist der Vorin- stanz zuzustimmen – die kriminelle Energie, welche der Beschuldigte zur Her- beiführung dieses Erfolgs aufwendete, als eher gering zu taxieren. Der Beschuldig- te handelte vorsätzlich, es ging ihm darum, die Privatklägerin 2 einzuschüchtern und sie so davon abzuhalten, zur Polizei zu gehen. Die Kammer kommt wie die Vorinstanz zum Schluss, dass für die Drohung zum Nachteil der Privatklägerin 2 42 ein eine Freiheitsstrafe von 45 Strafeinheiten angemessen ist. Die Einsatzstrafe ist mithin um einen Monat (zwei Drittel von 45 Strafeinheiten) zu erhöhen. 20. Fazit Gesamtstrafe Bereits für die Delikte zum Nachteil der beiden Privatklägerinnen und noch ohne Berücksichtigung der AuG-Widerhandlungen kommt die Kammer somit auf eine Freiheitsstrafe von 55 Monaten. Dies übersteigt die von der Vorinstanz als ange- messen erachtete Freiheitsstrafe bereits um 4 Monate, sodass sich eine weitere Asperation für die AuG-Widerhandlungen erübrigt. Aufgrund des Verschlechte- rungsverbotes ist die Kammer wie erwähnt an das Strafmass der Vorinstanz ge- bunden. Auch oberinstanzlich ist mithin eine Freiheitsstrafe von 51 Monaten aus- zufällen. Bei dieser Strafhöhe ist die Gewährung des bedingten Strafvollzuges nicht mehr möglich. 21. Busse Für den Tatbestand der sexuellen Belästigung zum Nachteil der Privatklägerin 2 ist eine Übertretungsbusse auszufällen. Eine Übertretungsbusse im Umfang von CHF 200.00 scheint der Kammer angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt. 22. Anrechnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 367 Tagen (vom 16. Januar 2016 bis am 16. Januar 2017) sowie der vorzeitige Strafantritt ab dem 17. Januar 2017 werden vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet. VI. Zivilpunkt Beide Zivilklägerinnen verlangten oberinstanzlich die Bestätigung der erstinstanzlich zugesprochenen Genugtuungen. Schadenersatz wurde keiner mehr geltend gemacht. Für die Ausführungen zur Genugtuung kann auf das erstinstanzliche Motiv verwiesen werden (pag. 790 ff.): «3.1. Allgemeines Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergut- gemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Anspruchsberechtigt ist damit, wer in seinen Persönlichkeits- rechten verletzt worden ist und dadurch eine immaterielle Unbill erlitten hat. Auch durch eine Scha- denshandlung bloss indirekt Betroffene können eine Genugtuung beanspruchen, sofern sie in ihrer eigenen Persönlichkeit verletzt worden sind. Eine Genugtuung ist nur dann geschuldet, wenn die Schwere der Verletzung dies in objektiver und subjektiver Hinsicht rechtfertigt. Dem Gericht steht bei der Beurteilung ein weites Ermessen zu. Vorausgesetzt sind weiter ein Verschulden, wobei leichtes Verschulden genügt, Widerrechtlichkeit (Abwesenheit von Rechtfertigungsgründen) sowie adäquate Kausalität (vgl. statt vieler BSK OR I-HEIERLI/SCHNYDER, 5. Auflage, Art. 49 N 6, 11, 14 f., mit Hinwei- sen). Gemäss Hütte/Landolt ist in einem ersten Schritt zuerst die Basisgenugtuung festzulegen, welche gemäss Bundesgerichtspraxis als „im allgemeinen zugesprochene Genugtuung“ zu verstehen ist. Im 43 Vordergrund der objektivierbaren Kriterien steht dabei die Art der Delikte. Objektivierbar sind in der Regel die schädigende Handlung, die besondere Schutzbedürftigkeit des Opfers (Abhängigkeit des Opfers vom Täter), die Gewaltanwendung, die Anzahl und Dauer der Missbrauchshandlungen, der Ausgang des Strafverfahrens und erfassbare Folgen der schädigenden Handlung. Der Basisgenugtuungsanspruch liegt gemäss bernischer Praxis bei CHF 10‘000.00 aufwärts. Gemäss Hütte/Landolt wird die Basisgenugtuung sogar noch höher festgelegt. In einem zweiten Schritt ist die Basisgenugtuung den konkreten Umständen des Einzelfalls anzupas- sen. Zu den die Basisgenugtuung erhöhenden Elementen wird insbesondere beigezogen: Absicht, Rücksichtslosigkeit, Schwere des Verschuldens, Sinnlosigkeit einer Handlung, Art und Auswirkung des Übergriffs, Nichtabschätzbarkeit der Spätfolgen und damit verbundene Ängste, allgemeine We- sensveränderungen. Zu den reduzierenden Elementen werden insbesondere gezählt: leichtes Verschulden, Selbstver- schulden der Opfer, Gefälligkeit, Anlass und Sinn der schädigenden Handlung. 3.2. In concreto D.________ betreffend Aufgrund der ermittelten Basisgenugtuung ist die beantragte Genugtuungssumme von CHF 14'000.00 doch zu kürzen, auch wenn sie à priori nicht übersetzt erscheint. Auch angesichts der Ausführungen zur Strafzumessung (leichtes Verschulden, keine erhebliche Gewaltanwendung, keine verbale Dro- hungen) sind beitragsmindernde Faktoren, welche es rechtfertigen, den Betrag zu kürzen. Auch in Berücksichtigung der 2-Phasen-Methode sowie im Vergleich mit zahlreichen anderen, ähnlich gela- gerten Fällen ist der Betrag zu reduzieren, dies auch auf Grund des (Vortat-)Verhaltens bzw. des Ver- haltens des Opfers in der ersten Phase (ohne dabei das Opfer zum Täter/„Anstifter“ oder Auslöser der Sexualdelikte zu machen) sowie der doch schwer fassbaren, offensichtlich verdrängten psychischen Folgen bei D.________, so dass letztlich eine Genugtuung von CHF 12‘000.00 angemessen er- scheint. 3.3. In concreto F.________ betreffend Es kann grundsätzlich aus die in der vorstehenden Ziffer gemachten Ausführungen verwiesen wer- den. Es ist aber bezüglich F.________ anzumerken, dass es nicht um eine Vergewaltigung geht, son- dern um eine versuchte sexuelle Nötigung und sexuelle Belästigungen. Der Antrag auf Bezahlung ei- ner Genugtuung von CHF 12‘000.00 für F.________ erscheint – selbst unter Mitberücksichtigung der psychischen Folgen – angesichts der Tatsache, dass es glücklicherweise (ohne nur ansatzweise ba- gatellisieren zu wollen) nur bei versuchten sexuellen Nötigungen geblieben ist, dann doch zu hoch, und es hat eine nicht unwesentliche Reduktion zu erfolgen. Das Gericht erachtet deshalb eine Genug- tuung von CHF 8‘000, zuzüglich Zins seit dem 07.06.2015, als angemessen. Diese beiden zugesprochenen Genugtuungsbeträge stehen auch in Einklang mit den im Jusletter vom 01.06.2015 publizierten repräsentativen Entscheidsammlung („Genugtuungspraxis Opferhilfe – Die Höhe der Genugtuung nach revidiertem OHG“ von MERET BAUMANN/BLANCA ANABITARTE/SANDRA MÜL- LER GMÜNDER, s. unter 2. Verletzung der sexuellen Integrität, a) Kasuistik sowie RZ 18 – 22).» Diesen korrekten Ausführungen schliesst sich die Kammer vollumfänglich an. Die Anspruchsvoraussetzungen sind vorliegend zweifellos gegeben: Der Beschuldigte hat beide Privatklägerinnen in ihrer Persönlichkeit verletzt, wodurch diese in kausa- ler Weise eine immaterielle Unbill erlitten haben. Gründe, die Beträge nach unten zu korrigieren liegen keine vor, zumal den beiden Privatklägerinnen keinerlei Selbstverschulden anzulasten ist. 44 Somit ist das erstinstanzliche Urteil auch im Zivilpunkt zu bestätigen. VII. Kosten und Entschädigung 23. Verfahrenskosten Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten wenn sie verurteilt wird. Der Beschuldigte wurde vollumfänglich schuldig gespro- chen, weshalb ihm die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 27‘943.90 auferlegt werden. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ist oberin- stanzlich mit seinen Anträgen vollumfänglich unterlegen, sodass er die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 6‘000.00, zu tragen hat. Sowohl erst- als auch oberinstanzlich wurde/wird auf das Ausscheiden von Verfah- renskosten für den Zivilpunkt verzichtet. 24. Entschädigungen Das Honorar des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Fürsprecher C.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren gemäss eingereichter Kosten- note auf CHF 15‘838.50 festgesetzt. Das bis zur Mandatseinstellung am 7. April 2017 aufgelaufene Honorar von Fürsprecher C.________ beläuft sich auf CHF 2‘736.50. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erst- und oberin- stanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 18‘575.00 zurückzuzahlen und Fürsprecher C.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, insgesamt ausmachend CHF 4‘266.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatklägerin 1, Rechtsanwältin E.________, wird im erstinstanzlichen Verfahren auf CHF 8‘938.85 bestimmt. Oberinstanzlich wird das Honorar gemäss eingereichter Kostennote (un- ter Berücksichtigung der kürzer andauernden Hauptverhandlung) auf CHF 3‘733.35 festgesetzt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 12‘672.20 und Rechtsanwältin E.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3‘078.00, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatklägerin 2, Rechtsanwältin G.________, wird im erstinstanzlichen Verfahren auf CHF 7‘712.05 bestimmt. Oberinstanzlich wird das Honorar gemäss eingereichter Kostennote (un- ter Berücksichtigung der kürzer andauernden Hauptverhandlung) auf CHF 4‘044.40 festgesetzt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 11‘756.45 und Rechtsanwältin G.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung 45 und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2‘766.95, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). VIII. Verfügungen Weiter wird verfügt: 1. A.________ verbleibt in Haft und geht zurück in den Strafvollzug. 2. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN- Nr. ________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 3. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungs- dienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behör- de einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbei- tung biometrischer erkennungs-dienstlicher Daten). 46 IX. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 16. November 2016 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: A.________ schuldig erklärt wurde der Widerhandlungen gegen das Bundes- gesetz über Ausländerinnen und Ausländer, mehrfach begangen 1. in der Zeit vom 03.07.2015 bis 16.01.2016 in Genf und anderswo durch rechtswidrigen Aufenthalt; 2. in der Zeit vom 20.01.2015 bis 31.12.2015 in Genf oder anderswo durch Ausüben einer nicht bewilligten Arbeitstätigkeit. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Vergewaltigung, begangen vor/in Bern z.N. von D.________ (Ziff. 3 AKS); 2. der sexuellen Nötigung, mehrfach begangen, teilweise Versuch dazu 2.1. auf der Fahrt von Thun nach Bern z.N. von D.________ (Ziff. 1 AKS); 2.2. auf der Fahrt von Thun nach Bern anlässlich des Zwischenstopps z.N. von D.________ (Ziff. 3 AKS); 2.3. auf der Fahrt von Bern nach Genf/Lausanne z.N. von F.________ (Versuch; Ziff. 4 AKS); 3. der Drohung, begangen an einem unbekannten Ort in der Region Genf/Lausanne z.N. von F.________; 4. der sexuellen Belästigung, begangen auf der Fahrt von Thun nach Bern z.N. von F.________; alles begangen am 07.06.2015; und er wird gestützt darauf sowie gestützt auf die rechtkräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I. hiervor in Anwendung der Artikel 22, 30, 40, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 106, 180 Abs. 1, 189 Abs. 1, 190 Abs. 1, 198, 200 StGB; 47 Art. 115 Abs. 1 lit. b und c AuG; Art. 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 51 Monaten. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft (vom 16.01.2016 bis am 16.01.2017) von 367 Tagen sowie der vorzeitige Strafantritt ab dem 17. Januar 2017 wer- den vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt. 3. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 27‘943.90. 4. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 6‘000.00. III. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Fürsprecher C.________, wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 69.00 200.00 CHF 13'800.00 Reisezuschlag CHF Auslagen MWST-pflichtig CHF 383.80 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 14'183.80 CHF 1'134.70 Übersetzerkosten ohne MWST CHF 520.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 15'838.50 volles Honorar CHF 17'250.00 Reisezuschlag CHF Auslagen MWSt-pflichtig CHF 383.80 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 17'633.80 CHF 1'410.70 Auslagen ohne MWSt CHF 520.00 Total CHF 19'564.50 nachforderbarer Betrag CHF 3'726.00 48 Obere Instanz (bis zur Mandatseinstellung am 07.04.2017) Stunden Satz amtliche Entschädigung 10.00 200.00 CHF 2'000.00 Reisezuschlag CHF Auslagen MWST-pflichtig CHF 52.30 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 2'052.30 CHF 164.20 Übersetzerkosten ohne MWST CHF 520.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2'736.50 volles Honorar CHF 2'500.00 Reisezuschlag CHF Auslagen MWSt-pflichtig CHF 52.30 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 2'552.30 CHF 204.20 Auslagen ohne MWSt CHF 520.00 Total CHF 3'276.50 nachforderbarer Betrag CHF 540.00 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erst- und oberinstanzliche Ver- fahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 18‘575.00 zurück- zuzahlen und Fürsprecher C.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, insgesamt ausmachend CHF 4‘266.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von D.________, Rechtsanwältin E.________, wird im erst- bzw. oberinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 40.00 200.00 CHF 8'000.00 Reisezuschlag CHF Auslagen MWST-pflichtig CHF 276.70 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 8'276.70 CHF 662.15 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 8'938.85 volles Honorar CHF 10'000.00 Reisezuschlag CHF Auslagen MWSt-pflichtig CHF 276.70 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 10'276.70 CHF 822.15 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 11'098.85 nachforderbarer Betrag CHF 2'160.00 49 Obere Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 17.00 200.00 CHF 3'400.00 Reisezuschlag CHF Auslagen MWST-pflichtig CHF 56.80 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 3'456.80 CHF 276.55 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3'733.35 volles Honorar CHF 4'250.00 Reisezuschlag CHF Auslagen MWSt-pflichtig CHF 56.80 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 4'306.80 CHF 344.55 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 4'651.35 nachforderbarer Betrag CHF 918.00 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 12‘672.20 und Rechtsan- wältin E.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3‘078.00, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). 3. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von F.________, Rechtsanwältin G.________, wird im erst- bzw. oberinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 34.00 200.00 CHF 6'800.00 Reisezuschlag CHF Auslagen MWST-pflichtig CHF 340.80 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 7'140.80 CHF 571.25 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7'712.05 volles Honorar CHF 8'500.00 Reisezuschlag CHF Auslagen MWSt-pflichtig CHF 340.80 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 8'840.80 CHF 707.25 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 9'548.05 nachforderbarer Betrag CHF 1'836.00 50 Obere Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 17.24 200.00 CHF 3'448.00 Reisezuschläge CHF 150.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 146.80 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 3'744.80 CHF 299.60 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4'044.40 volles Honorar CHF 4'310.00 Reisezuschläge CHF 150.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 146.80 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 4'606.80 CHF 368.55 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 4'975.35 nachforderbarer Betrag CHF 930.95 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 11‘756.45 und Rechtsan- wältin G.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2‘766.95, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). IV. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 49 OR sowie Art. 126 und 433 StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 12‘000.00 an die Straf- und Zi- vilklägerin 1 D.________. Soweit weitergehend wird die Zivilklage abgewie- sen. 2. Zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 8‘000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 07.06.2015 an die Straf- und Zivilklägerin 2 F.________. Soweit wei- tergehend wird die Zivilklage abgewiesen. 3. Für den Zivilpunkt werden weder erst- noch oberinstanzlich Verfahrenskosten ausgeschieden. V. Weiter wird verfügt: 1. A.________ verbleibt in Haft und geht zurück in den Strafvollzug. 51 2. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN- Nr. ________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 3. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungs- dienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behör- de einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbei- tung biometrischer erkennungsLdienstlicher Daten). Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Straf- und Zivilklägerin1, a.v.d. Rechtsanwältin E.________ - der Straf- und Zivilklägerin 2, a.v.d. Rechtsanwältin G.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - Fürsprecher C.________ betr. sein amtliches Honorar (nur Dispositiv) Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Justizvollzugsanstalt Thorberg (nur Dispositiv, vorab per Fax) - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv) - der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (Dispositiv und Motiv) - dem Amt für Migration und Personenstand (Dispositiv und Motiv) - dem Staatssekretariat für Migration (nur Dispositiv) Bern, 26. Oktober 2017 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 21. März 2018) Der Präsident i.V.: Oberrichter Aebi Die Gerichtsschreiberin: Eggli Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 52