und in Anwendung der Artikel 31 Abs. 1 Bst. a ELG 34, 42 Abs. 1 und 4, 44, 47, 106 aStGB 426, 428 StPO verurteilt: 1. zu einer Geldstrafe von 65 Tagessätzen zu je CHF 50.00, insgesamt ausmachend CHF 3‘250.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt; 2. zu einer Verbindungsbusse von CHF 750.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 15 Tage festgesetzt; 3. zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3‘420.00;