Die Verbindungsbusse wird daher auf CHF 750.00 bestimmt, was 18.75 % der Gesamtstrafe entspricht. Der Beschuldigte wird somit zu einer bedingten Geldstrafe von 65 Tagessätzen zu je CHF 50.00, insgesamt ausmachend CHF 3‘250.00, sowie zu einer Verbindungsbusse in Höhe von CHF 750.00 verurteilt. VI. Kosten und Entschädigung 20. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte die ober- und erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 und Art. 426 Abs. 1 StPO).