42 Abs. 1 aStGB). Die Probezeit wird auf zwei Jahre festgesetzt (Art. 44 Abs. 1 aStGB). Um dem Beschuldigten dennoch einen spürbaren Denkzettel zu verpassen, erachtet die Kammer das Ausfällen einer Verbindungsbusse für angebracht (Art. 44 Abs. 4 i.V.m. Art. 106 aStGB). Eine solche ist grundsätzlich auf einen Fünftel oder 20 % der Gesamtstrafe zu beschränken (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Die Verbindungsbusse wird daher auf CHF 750.00 bestimmt, was 18.75 % der Gesamtstrafe entspricht.