19 Eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen erscheint unter diesen Umständen angemessen und jedenfalls nicht zu hoch. Da sich an den finanziellen Verhältnissen der Beschuldigten seit dem erstinstanzlichen Urteil nichts geändert hat, wird auch die Höhe des Tagessatzes bei CHF 50.00 belassen. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Nach Ansicht der Kammer erscheint eine unbedingte Strafe nicht notwendig, um ihn von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Ihm wird deshalb der bedingte Vollzug gewährt (Art. 42 Abs. 1 aStGB).