Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 298 f.). Der Beschuldigte war während des gesamten Verfahrens weder geständig noch reuig, verhielt sich aber dennoch korrekt. Seine Strafempfindlichkeit ist durchschnittlich. Die Täterkomponenten sind als neutral zu bewerten.