Insgesamt wiegt das objektive Tatverschulden mittelschwer. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus rein pekuniären Interessen. Er befand sich in keinerlei Notlage und das Vermögen seiner Ehefrau hätte bei weitem ausgereicht, um den Bedarf des Ehepaares zu decken. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich neutral aus. Das Tatverschulden liegt damit im mittleren Bereich. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag.