19. Strafzumessung Eine Widerhandlung gegen Art. 31 Abs. 1 Bst. a ELG wird mit einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft. Der Deliktsbetrag beläuft sich auf CHF 23'748.00 und kann damit nicht mehr als gering bezeichnet werden. Der Beschuldigte ging dreist vor und missbrauchte das ihm von der Ausgleichskasse entgegengebrachte Vertrauen auf die Vollständigkeit der eingereichten Belege. Das Verschweigen von rund einer halben Million Schweizer Franken oder 87.4 % des ehelichen Vermögens zeugt von einer gewissen kriminellen Energie. Insgesamt wiegt das objektive Tatverschulden mittelschwer.