BERKE- MEIER, in: Basler Kommentar zum Strafrecht, Bd. I, 3. Aufl. 2013, N 17 zu Art. 2 StGB mit weiteren Hinweisen). Vorliegend wurde die Tat am 26. April 2011 begangen, mithin vor dem 1. Januar 2018, weshalb zu prüfen ist, welches Recht zur Anwendung gelangt. Dem Beschuldigten droht eine Geldstrafe. Die maximale Anzahl Tagessätze richtet sich nach Art. 31 Abs. 1 ELG und beträgt sowohl nach altem wie auch nach neuem Recht 180 Tagessätze. Während das neue Recht aber eine Mindesttagessatzhöhe von in der Regel CHF 30.00 vorschreibt (Art. 34 Abs. 2 StGB), sah das alte Recht keine solche Beschränkung vor (Art. 34 Abs. 2 aStGB).