Die Kammer kommt zu folgendem Schluss: Indem der Beschuldigte wider besseres Wissen das Vermögen seiner Ehefrau unvollständig deklarierte und dadurch Ergänzungsleistungen in Höhe von CHF 23‘748.00 erhielt, erwirkte er durch unvollständige Angaben unrechtmässig Ergänzungsleistungen und machte sich deshalb schuldig der Widerhandlung gegen das ELG (Art. 31 Abs. 1 Bst. a ELG). V. Strafzumessung