2015. Die Tathandlung vom 26. April 2011 kann jedoch nicht ursächlich sein für zu viel ausgerichtete Ergänzungsleistungen vor diesem Zeitpunkt, d.h. für die ungerechtfertigte Zahlung von Ergänzungsleistungen im Zeitraum vom 1. April 2010 bis am 30. April 2015. Diese wären allenfalls durch eine Verletzung der Meldepflicht des Beschuldigten (Art. 31 Abs. 1 Bst. d ELG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) verursacht worden, was aber nicht angeklagt ist. Der Deliktsbetrag berechnet sich demnach wie folgt (vgl. AKB act. 202 und AKB act. 264):