17 Zu korrigieren sind die Ausführungen der Vorinstanz lediglich in Bezug auf die Kausalität zwischen der Täuschungshandlung des Beschuldigten und dem als erwiesen erachteten Deliktsbetrag in Höhe von CHF 31‘032.00. Dieser Betrag entspricht dem im Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 7. Juli 2015 (pag. 284 ff.) bestimmten Rückforderungsbetrag und errechnet sich aus den zu viel bezahlten Ergänzungsleistungen im Zeitraum vom 1. April 2010 bis am 30. April 2015.