Der Beschuldigte wusste dabei, dass das Vermögen seiner Ehefrau relevant ist für die Berechnung der ihm auszurichtenden Ergänzungsleistungen. Er erhielt schliesslich Ergänzungsleistungen in Höhe von CHF 31‘032.00 ausbezahlt, auf die er keinen Anspruch hatte. IV. Rechtliche Würdigung 17. Tatbestandsmässigkeit Bezüglich der allgemeinen Erläuterungen sowie der rechtlichen Würdigung zu Art. 31 Abs. 1 Bst. a ELG kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (pag. 293 - 296) verwiesen werden, zumal diese auch von der Verteidigung nicht bestritten werden.