2.1 des EL-Gesuchs verlangt wurde. Hätte der Beschuldigte tatsächlich darauf vertraut, er müsse strikt gemäss dem Schreiben der Ausgleichskasse vorgehen, hätte er auch nur die darin verlangten Belege eingereicht. Im Übrigen scheint es lebensfremd anzunehmen, der Beschuldigte sei aufgrund dieses vagen («usw.») Schreibens davon ausgegangen, er müsse nun plötzlich knapp 90% des ehelichen Vermögens (vgl. oben, E. 15.3) nicht mehr deklarieren. Aufgrund dieser Überlegungen geht die Kammer davon aus, der Beschuldigte habe nicht nur vom Vermögen seiner Ehefrau, sondern auch von dessen Relevanz für die Berechnung der Ergänzungsleistungen gewusst.