Zwar trifft es zu, dass die Ausgleichskasse ausschliesslich nach «Kopie Zinsbelege per 31.12.2010 aller Sparguthaben (Bank, Post, usw.)» fragte (pag. 26). Die Formulierung «usw.» zeigt aber, dass keine abschliessende Auflistung beabsichtigt war und die Aufforderung implizit auf Ziff. 2.1 des EL-Gesuchs (pag. 12) Bezug nahm, in welcher Angaben zu «Sparguthaben, Wertschriften, Guthaben, Darlehen und Barschaft» verlangt werden. So verstand es offensichtlich auch der Beschuldigte, reichte er doch die Kopie eines Darlehensvertrags ein (pag. 23), welcher zwar nicht im genannten Schreiben, wohl aber in Ziff. 2.1 des EL-Gesuchs verlangt wurde.